Spezielle Datenschutzhinweise unter Kontaktformular nötig (DSGVO)?

dr max greger büroMuss ich unter jedem Kontaktformular spezielle Datenschutzhinweise bereitstellen?

Dieses Gerücht hält sich seit Jahren hartnäckig. Doch wie kommt es überhaupt dazu?

Urteil des OLG Köln

Mit Urteil vom 11.3.2016 hat das OLG Köln (Aktenzeichen 6 U 121/15) entschieden dass jede Übermittlung personenbezogener Daten durch Website Besucher über ein Kontaktformular eine datenschutzrechtliche Einwilligung erfordere. Rechtsgrundlage war damals noch § 13 I 1 TMG. Nach § 13 Abs. der 3 S. 1 TMG hatte der Diensteanbieter den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung auch auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen.

Gilt das Urteil heute (2023) noch?

Seit fast fünf Jahren richtet sich der Datenschutz nach der DSGVO. Dort gibt es unterschiedliche Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Zwar kann eine Datenbearbeitung auch durch eine Einwilligung der betroffenen Person gerechtfertigt werden.

Die datenschutzrechtliche Einwilligung ist aber immer die denkbar schlechteste Rechtsgrundlage. Der Grund: sie ist jederzeit widerruflich, muss streng protokolliert werden und informiert abgegeben sein.

Die viel näher liegende Rechtsgrundlage für eine Verarbeitung personenbezogener Daten infolge einer Anfrage über ein Kontaktformular ist Art. 6 I 1 f DSGVO. Wir sprechen vom sogenannten berechtigten Interesse. Dabei wird das Interesse des Websitebetreibers an der Verarbeitung mit dem entgegenstehenden Interesse des Betroffenen an seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht abgewogen.

Bei einem Kontaktformular ergibt die Abwägung regelmäßig: Selbstverständlich hast du als Websitebetreiber ein berechtigtes Interesse daran, eine vom Nutzer gestellte Anfrage auch zu beantworten.

Und wenn es sich um eine Vertragsanbahnung handelt, gilt sogar die noch bessere Rechtsgrundlage Art. 6 I 1 b DSGVO. Dann ist nämlich die Datenverarbeitung erforderlich für die Begründung oder die Vorbereitung eines Vertragsschlusses.

Ergebnis

Du benötigst innerhalb oder unterhalb eines Kontaktformulars keine speziellen datenschutzrechtlichen Hinweise.

Freilich musst du auf jeder Website ordnungsgemäße allgemeine Datenschutzhinweise bereitstellen. Dort gibst du natürlich auch die Verarbeitung personenbezogener Daten an, die über das Kontaktformular eingehen und gibst die entsprechende Rechtsgrundlage, Speicherdauer etc. an.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


Seite erstellt von Dr. Max Greger am 7. März 2023 (zuletzt aktualisiert: 7. März 2023)