So wehrst du dich gegen eine bösgläubige Markenanmeldung

markenanmeldung bösgläubig dr max gregerWas ist passiert?

Stell dir vor, du führst ein junges Unternehmen, hast eine Software entwickelt und vertreibst sie, sagen wir mal unter dem Namen „Xanaboo“. Allerdings hast du den Markennamen bislang nicht als Marke beim zuständigen Markenamt angemeldet.

Leider stellst du später fest, dass ein anderes Unternehmen den genau gleichen Markennamen „Xanadu“ als Marke registriert hat und noch dazu behauptet, dass deine Nutzung von „Xanaboo“ für Software-Leistungen ihre Markenrechte verletzt.

Schock! Jemand hat deine Marke weggeschnappt!

Du bist entsetzt, weil du denkst, dass du „Xanaboo“ bereits länger für Software-Leistungen nutzt als das gegnerische Unternehmen und kannst nicht glauben, dass sie dir verbieten können, es weiterhin zu nutzen.

Darf jemand eine Marke in Kenntnis deiner Nutzung anmelden?

Und zunächst muss ich dich etwas enttäuschen: Es ist wahr, dass es keinen Grundsatz gibt, der besagt, dass ein Dritter nicht eine Marke für einen Markennamen registrieren darf, den du bereits nutzt. Du hättest die Marke ja frühzeitig anmelden können, was dir ein Schutzrecht gewährt hätte (§ 4 Nr. 1 MarkenG). Die Tatsache, dass du den Markennamen nutzt, gewährt dir nicht automatisch die Exklusivität.

(Es gibt zwar auch den Schutz nicht-eingetragener Marken (§ 4 Nr. 2 MarkenG). Allerdings musst du deine Marke dafür schon in einem gewissen Umfang nutzen, so dass sie “Verkehrsgeltung” auf dem relevanten Markt hat. Dabei sprechen wir von über 20% Marktbekanntheit deiner Marke, die du dann mittels eines Gutachten beweisen müsstest.)

Gibt es eine Lösung gegen so eine „fiese“ Anmeldung?

Die Hoffnung musst du nicht ganz aufgeben. Im deutschen Recht gibt es eine Regelung in § 8 II Nr. 14 MarkenG. Die besagt, dass eine Markenanmeldung zurückgewiesen wird, wenn sie bösgläubig erfolgt. Und natürlich kannst du auch – bösgläubig – angemeldete und eingetragene Marken nachträglich löschen lassen oder gerichtlich angreifen.

Der Begriff „bösgläubig“ bezieht sich auf eine Markenanmeldung, die beispielsweise mit dem Wissen erfolgt, dass ein Dritter an dieser Marke schon einen schützenswerten Besitzstand erlangt hat (durch längere Benutzung auf dem Marke). Ein weiteres Beispiel wäre, dass jemand eine Marke anmeldet, nur um einen anderen von der Benutzung der Marke abzuhalten, ohne eigene Benutzungsabsicht.

In unserem Beispielfall könntest du also argumentieren, dass die Anmeldung von „Xanadu“ als Marke durch das andere Unternehmen bösgläubig erfolgte, weil dein Konkurrent von deiner Markennutzung schon länger wusste. Damit könntest du die Marke zu Fall bringen.

Aber so ganz einfach ist es doch nicht: Dich trifft die Beweislast dafür, dass der Dritte bösgläubig bei der Anmeldung war. Da musst du Anhaltspunkte liefern.

Fazit

Melde deine Marke frühzeitig an, gerade wenn du ein Produkt mit einer gewissen Ernsthaftigkeit auf den Markt bringst. Denn: Fehler und Versäumnisse lassen sich später nur schwer (oder gar nicht) und meist nur sehr kostspielig ausbügeln.

P. S. Falls dich das Thema Markenanmeldung interessiert und du da Unterstützung suchst, kontaktiere mich gerne und buch‘ dir ein Gespräch über Calendly:

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Seite erstellt von Dr. Max Greger am 19. Januar 2023 (zuletzt aktualisiert: 4. Februar 2023)