Als Anwalt bist du oft das Gesicht der Partei, das die Gegenseite unweigerlich als Feindbild betrachtet. Grund für eine negative Bewertung auf Google! Aber ist das rechtlich erlaubt?
Warum sollte jemand den Gegenanwalt bewerten?
Die Gründe dafür sind vielfältig: Meinungsverschiedenheiten, gescheiterte Verhandlungen, emotionale Spannungen und manchmal sogar unlautere Tricks. In solchen Fällen neigen Menschen dazu, ihre Frustration durch negative Bewertungen auf Plattformen wie Google zum Ausdruck zu bringen.
Die Grenzen der Meinungsfreiheit
Grundsätzlich ist es erlaubt, die Meinung zu äußern. Das ergibt sich aus Art. 5 GG (Meinungsäußerungsfreiheit).
Werturteile
Werturteile sind in der Regel nicht angreifbar und geschützt. Dabei handelt es sich um Äußerungen des eigenen Dafürhaltens, der Meinung. Sie sind nicht einem Beweis (vor Gericht) zugänglich.
Jeder sollte seine Meinung sagen dürfen. Beispiel: „Ich fühle mich einfach nicht gut betreut.“
Tatsachen
Tatsachen sind vor Gericht einem Beweis zugänglich und in der Regel dann zulässig, wenn es wahre Tatsachen sind. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind in den allermeisten Fällen nicht gerechtfertigt und damit ein Verstoß gegen die Rechte des Betroffenen.
Beispiel für eine Tatsachenbehauptung: „Anwalt XY hat die Klagefrist versäumt.“
Grenzen
Doch ist jede negative Bewertung gerechtfertigt und durch die Meinungsfreiheit geschützt, solange es ein Werturteil oder eine wahre Tatsache ist?
Nein. Ein wegweisendes Urteil des OLG Stuttgart vom 31.8.2022, 4 U 17/22 stellt klar, dass eine Bewertung impliziert, dass der Bewerter tatsächlich Kontakt mit der Kanzlei hatte und deren Leistung als Vertragspartner (= Mandant) in Anspruch genommen hat und somit deren Leistungen beurteilen kann.
Doch was ist, wenn es sich um die Gegenpartei handelt? Das Gericht stellt klar:
Die Erfahrungen des Prozessgegners ermöglichen keine objektive Beurteilung der anwaltlichen Leistungen. Denn der Erfolg eines Anwalts kann für die Gegenseite negative Konsequenzen haben, was nicht zwangsläufig Rückschlüsse auf seine Qualität zulässt. In vielen Fällen ist der Anwalt an die Weisungen seines Mandanten gebunden, sodass sein Handeln keine angemessene Grundlage für eine Bewertung darstellt.
Folge einer Bewertung des Gegenanwalts
Gemäß § 823 Abs. 1 BGB kann eine ungerechtfertigte negative Bewertung als unzulässige Rufschädigung angesehen werden. Rechtlich handelt es sich um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
U. a. folgt aus § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Unterlassung. Dieser wird in der Regel mit Hilfe einer Abmahnung und dann notfalls einem gerichtlichen Verfahren durchgesetzt. Das kann entweder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sein („Eilverfahren“) oder eine normale Klage („Hauptsacheklage“). Vorteil der einstweiligen Verfügung ist, dass sie oft innerhalb weniger Tage vollstreckbar ist im Gegensatz zum Hauptsacheurteil, das das Gericht meist erst nach Monaten erlässt.
Kann ich auch Google abmahnen?
Ja. Aber nicht sofort. Nach dem Notice & Takedown-Prinzip kann der betroffene Anwalt die Plattform auffordern, die rechtswidrige Bewertung zu entfernen. Gemäß § 10 TMG sind Plattformbetreiber grundsätzlich für die Inhalte ihrer Nutzer erst dann verantwortlich und müssen rechtswidrige Inhalte unverzüglich entfernen, sobald sie Kenntnis von ihnen erlangen. Erst wenn also die Plattform wie Google nicht rechtzeitig reagiert, wird Google zum Störer und haftet auf Unterlassung. Dann erst richtet sich das Procedere nach den allgemeinen Regeln (erst Abmahnung dann Klage).
Google Ireland Limited
Gordon House, Barrow Street
Dublin 4
Irland
Fax: +353 1 686 5660
E-Mail: support-deutschland@google.com
Hinweis: Die deutsche Google Germany GmbH ist nicht die richtige Adressatin.
Schlussgedanken
Eine schlechte Bewertung im Netz kann den Ruf eines Anwalts erheblich schädigen und wird häufig als Druckmittel oder Frust-Ablassventil genutzt. Doch nicht jede Bewertung ist rechtens, insbesondere wenn sie von Personen stammt, die keine direkte (vertraglich begründete) Erfahrung mit den angebotenen Leistungen gemacht haben.
Wenn Du Unterstützung bei einer negativen Bewertung suchst, kontaktiere mich gerne:
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