Whitepaper Social Media Recht

Vielleicht hast Du das auch schon einmal festgestellt: Gerade die smartphonelastigen Social-Media-Plattformen verleiten dazu, sich über rechtliche Spielregeln kaum Gedanken zu machen. Liken, Teilen, Veröffentlichen geht blitzschnell und einfach. Da wird schon schnell mal ein selbstgedrehtes Video mit einem bekannten Musiktitel untermalt, manchmal vergreift man sich vielleicht auch mit einem Kommentar im Ton und wenn Du Influencer bist, platzierst Du möglicherweise in Deinen Beiträgen Markennamen, vermengst also redaktionelle Inhalte mit Werbung.

Das alles ist rechtlich natürlich sehr relevant. Und Du darfst nicht vergessen, dass auch in Social Media die gleichen rechtlichen Spielregeln gelten wie im analogen Leben „draußen“. Nur „draußen“ machst Du Dir wahrscheinlich über die rechtlichen Spielregeln mehr Gedanken. Wenn Du beispielsweise ein postalisches Mailing an Kunden schickst, ist das automatisch verbindlicher, Du hältst die Briefe schließlich in der Hand (jedenfalls indirekt). Da überlegt man sich dann im Regelfall: „Ist das wettbewerbswidrig oder darf ich das?“. Anders in Social Media: Da werden direkt Nachrichten hemmungslos ausgetauscht, meist ohne darüber nachzudenken, ob man das überhaupt darf.

Ziel von diesem Whitepaper ist ganz klar: Du sollst die wichtigsten rechtlichen Spielregeln kennen und Dich sicher bewegen. Wie Du die rechtlichen Spielregeln dann anwendest, ob Du die Grenzen ausreizt oder vielleicht sogar bewusst übertrittst, überlasse ich alleine Dir.

Die Pflicht zuerst: Impressum und Datenschutzhinweise!

Es gibt Dinge, um die kommst Du nicht herum, wenn Du Inhalte im Netz veröffentlichst: Datenschutzhinweise und Impressum. Es spielt dabei keine Rolle, ob Du die Inhalte auf Deiner Website oder Deinem Social-Media-Kanal veröffentlichst.

Impressumspflicht

Du weißt sicherlich schon, was ein Impressum ist. Genau: das sind diese Pflichtangaben, die nahezu jeder auf seiner Website hat. Wenn nicht, dann besteht die Gefahr von Abmahnungen. So weit, so gut, das ist Dir bewusst.
Weißt Du aber auch, dass nicht nur eine normale Website, sondern auch Dein Social-Media-Kanal ein Impressum benötigt, wenn du ihn nicht nur rein privat im Freundeskreis nutzt? Wenn ich mich so umsehe und mir Social-Media-Accounts von Freunden, Bekannten und Unternehmen anschaue, habe ich den Eindruck, dass sich hier viele noch in großer Unwissenheit befinden.

Die Pflichtangaben, die Du in Dein Impressum schreibst, findest Du in § 5 TMG. Essentiell sind Dein Name, die Anschrift, Deine Umsatzsteuer-ID (falls vorhanden) und auch Möglichkeiten der elektronischen Kontaktaufnahme.

Zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme gibt es ein aktuelles Urteil des EuGH („Amazon“). Das ist ein wenig verwirrend, darum merk Dir einfach: E-Mail-Adresse + weitere Möglichkeit der schnellen elektronischen Kontaktaufnahme (z. B. Kontaktformular, Chat, Videocall). Die Telefonnummer ist daher nicht zwingend, sofern Du eben zwei alternative Möglichkeiten der schnellen elektronischen Kontaktaufnahme anbietest.

Vergiss zudem nicht, einen Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform und ein Verbraucher-Streitbeilegungsverfahren einzubauen. Der Hinweis auf die OS-Plattform muss noch einen Link zur EU-OS-Plattform beinhalten.

Im Impressum vieler Websites oder Social-Media-Kanäle findet man noch die vielverbreiteten „Disclaimer“. Dies kannst Du Dir sparen, weil sie rechtlich sowie nutzlos sind (denn sie verstoßen gegen AGB-Recht und sind damit unwirksam). Was Du aber machen solltest, ist, einen Rechtevorbehalt am Ende des Impressums zu schreiben (z. B.: „An den Inhalten dieser Website / dieses Kanals behalten wir uns alle Rechte vor.“).

Wenn Du in der Rechtsform einer GmbH etc. auftrittst, gelten natürlich noch einmal andere Vorschriften, auf die ich aber hier nicht eingehen möchte. Das würde den Rahmen sprengen.

Datenschutzhinweise

Auch den Begriff „Datenschutzhinweise“ oder „Datenschutzerklärung“ hast Du bestimmt schon oft gehört. Doch ist es auch hier so wie beim Impressum, also stets erforderlich?

Nein, ist es nicht. Die in Art. 12 und 13 DSGVO geregelte Pflicht, den betroffenen Personen Datenschutzhinweise zu erteilen, trifft Dich nur, wenn Du auch verantwortlich für den Datenschutz bist. Nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO giltst Du dann als Verantwortlicher, wenn Du allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidest.

Bei einer Website ist der Fall klar: Du bist Verantwortlicher. Denn in jedem Fall erfasst Du schon durch die Lockfiles Daten Deiner Seitenbesucher. Dazu gehören u. a. deren IP-Adresse, zuvor besuchte Seite, Uhrzeit und Datum des Besuchs. IP-Adresse gilt mittlerweile einhellig als ein Merkmal, mit dem natürliche Personen identifiziert werden können. Fazit: Für jede Website benötigst Du zwingend Datenschutzhinweise (was da reingehört, sehen wir uns gleich an).

Social-Media-Kanäle können wir allerdings nicht so einfach über einen Kamm scheren. Hier kommt es vielmehr darauf an, was Du mit dem Kanal anstellen kannst. Ein gewöhnlicher Nutzeraccount auf Instagram führt meines Erachtens nicht zu einer Verantwortlichkeit im Sinne der DSGVO. Denn Nutzerdaten verarbeitest nicht Du, sondern allein die Plattform (z. B. Instagram). Natürlich kann sich das ändern, wenn Du dann speziell mit anderen Personen in Kontakt trittst, die nicht zu Deinen Freunden und Bekannten gehören. Denn dann gilt nicht die sogenannte „Haushaltsausnahme“, wonach die DSGVO gar nicht anwendbar ist. Aber darum geht es auch nicht primär. Im vorherigen Abschnitt habe ich ja die Websites thematisiert. Dort sind die Datenschutzhinweise deshalb zwingend, weil letztere ja immer vor oder zeitgleich mit jedem Verarbeitungsvorgang bereitgestellt werden müssen. Bei jedem Websitebesuch erhebst Du zwingend personenbezogene Daten Deiner Websitebesucher. Bei gewöhnlichen Social-Media-Kanälen ist es aber anders. Im Gegensatz zu Websites erhältst Du keinerlei personenbezogene Daten derjenigen Nutzer, die auf Dein Profil klicken. Die personenbezogenen Daten von Mitgliedern der Plattform erhebt und verarbeitet vielmehr die Plattform selbst. Datenschutzhinweise sind also zunächst ein Problem der Plattform, weil diese Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist.

Doch das, was ich Dir gerade erklärt habe, gilt nicht uneingeschränkt. Bei sogenannten Fanpages auf Facebook beispielsweise erhältst du auch Statistiken über den Zugriff auf deinen Kanal. Hier sagt die Rechtsprechung, dass nicht nur die Plattform, sondern auch die Betreiber dieser Fanpage (mit)verantwortlich sind. Es liegt ein sogenanntes Joint-Control bzw. eine gemeinsame Verantwortlich nach Art. 26 DSGVO vor. Diese zwingt beide Mitverantwortlichen, jeweils dem Betroffenen Datenschutzhinweise zu erteilen.

Eine weitere Ausnahme dürfte für solche Nutzerprofile in sozialen Medien gelten, mit denen Du Werbung schaltest. Soweit Du dadurch Zugriff auf Nutzerdaten bekommst, bist Du ebenfalls mitverantwortlich und damit verpflichtet, Datenschutzhinweise zu erteilen.

Merke Dir: Immer dann, wenn Du über die jeweilige Plattform Einsichten in demografische Daten Deiner Zielgruppe (z. B. Geschlecht, Alter und Herkunft) nehmen kannst, bist Du auch verantwortlich für den Datenschutz. Bei Facebook und Instagram, die ja aus einem Hause stammen, nennt sich das „Insights“. Diese sind allerdings nur für kommerzielle Accounts vorhanden, nicht für rein private Accounts. Du musst also für jede Plattform überlegen, ob Du Zugriff auf Nutzerdaten hast, also Daten, die über die vom jeweiligen Nutzer veröffentlichten persönlichen Angaben hinausgehen.

Was kommt jetzt in die Datenschutzhinweise rein? Eigentlich nicht sehr schwierig. Im Wesentlichen musst Du Deine Seitenbesucher über Folgendes aufklären:

  • Wer ist Verantwortlicher?
  • Aufzählung der jeweiligen Verarbeitungsvorgänge inklusive Zweck, Umfang, Dauer und jeweiliger Rechtsgrundlage.
  • Die Rechte des Betroffenen (z. B. Auskunft, Löschung etc.).

(Du benötigst eine Datenschutzerklärung? Kontaktiere mich gerne!)

Weitere Pflichthinweise: Datenschutzerklärung nach Art. 12 ff. DSGVO, d.h. Information des Seitenbesuchers / Appnutzers u.a. über

  • Verantwortlicher (u. ggfls. Datenschutzbeauftragter)
  • Zweck, Umfang, Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
  • Rechte des Betroffenen.…

Werbung muss in der Regel als „Werbung“ gekennzeichnet werden

Nun haben wir schon mal den ersten wichtigen Stolperstein beseitigt: Die Pflicht zum Impressum haben wir jetzt geklärt.

Jetzt kommen wir zu einem weiteren sehr wichtigen Thema: Das sog. „Trennungsgebot“ im Medienrecht. Das besagt ganz allgemein, dass immer dann, wenn Du redaktionelle Inhalte veröffentlichst, diese strikt von jeglicher Werbung trennen musst. Geregelt ist das in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Telemediengesetz (TMG) und auch nahezu inhaltsgleich in § 5a Abs. 6 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Der Grund, weshalb hier der Gesetzgeber so streng ist, liegt auf der Hand: Redaktionelle Inhalte nehmen beim Leser besonderes Vertrauen in Anspruch. Wenn darin dann Werbung versteckt ist, sind die Leser besonders zugänglich für diese Werbung. Vor allem Kinder und Jugendliche lassen sich leicht überrumpeln.

Nun sagt uns das Gesetz nur ganz allgemein, dass redaktionelle Inhalte und Werbung getrennt werden müssen. Wie wir das genau machen, steht – wie immer – nirgendwo drin. Ist übrigens auch besser so: Denn das Gesetz kann ja nicht jeden konkreten Einzelfall regeln, sondern muss sich ganz bewusst sehr allgemein halten, um alle erdenklichen Fälle miteinzufangen.

Also nochmal zurück zum Thema: Wie verhindern wir jetzt eine unzulässige Vermengung von redaktionellen Inhalten und Werbung? Ganz einfach: Durch eine Kennzeichnung der Werbung als solche. Wie das geht? Du schreibst zu Beginn eines Beitrags (egal, ob in einem Blog oder einem Social-Media-Kanal wie Instagram, TikTok etc.) „Werbung“ oder „Anzeige“.

Es gibt zwar noch keine BGH-Rechtsprechung dazu, ob ausschließlich die Begriffe „Werbung“ bzw. „Anzeige“ das Trennungsgebot erfüllen. Die Landesmedienanstalten meinen jedenfalls in ihrem Leitfaden für soziale Medien, dass die Bezeichnung „Bezahlte Partnerschaft mit … grundsätzlich alleine nicht geeignet [ist], den Werbecharakter eines Beitrags hinreichend deutlich zu machen.“ So sieht es auch das LG Hamburg (Urteil vom 21.12.2018 – 315 O 257/17) zur Bezeichnung „Sponsored Content“ bzw. „Ad“. „Werbung“ bzw. „Anzeige“ dürften auch aus Sicht des BGH ausreichend sein, damit Deine Zielgruppe weiß, dass die Inhalte Werbung beinhalten und dass sie also besonders aufmerksam im Hinblick auf etwaige Werbung sein muss.

Jetzt wirst Du Dich wahrscheinlich fragen, warum viele Influencer und Blogger das nicht tun. Ein berühmtes Beispiel ist Cathy Hummels, die diesbezüglich auch einen recht prominenten Streit vor dem Oberlandesgericht München (Urteil vom 25.06.2020, 29 U 2333/19) geführt hat.
Der Grund, warum manche das nicht tun, ist mittlerweile wahrscheinlich nicht mehr deren Unwissenheit, sondern das bewusste Austesten der Grenzen der Zulässigkeit. Denn es ist wirklich im Einzelfall nicht immer einfach zu beurteilen, ob Werbung vorliegt oder nicht. Sehen wir uns einmal an, wie Werbung eigentlich definiert wird.

Das Gabler Wirtschaftslexikon definiert Werbung als „Beeinflussung von verhaltensrelevanten Einstellungen mittels spezifischer Kommunikationsmittel, die über Kommunikationsmedien verbreitet werden“. Nun, diese Definition hilft uns noch nicht wirklich weiter.
Wikipedia hingegen definiert Werbung als „die Verbreitung von Informationen in der Öffentlichkeit oder an ausgesuchte Zielgruppen durch meist gewinnorientierte Unternehmen, mit dem Zweck, Produkte und Dienstleistungen bekannt zu machen oder das Image von Unternehmen, Produkten und Dienstleistungen zu pflegen“.

Werbung im rechtlichen Sinne ist gesetzlich in § 2 Abs. 2 Nr. 7 Mediendienstestaatsvertrag (MStV) definiert als:

„…jede Äußerung, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient und gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Rundfunk oder in einem Telemedium aufgenommen ist. Werbung ist insbesondere Rundfunkwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung.“

Werbung im rechtliche Sinne liegt also immer dann vor, wenn der Absatz eines bestimmten Unternehmens gefördert werden soll. Ob die werbende Person dafür eine Gegenleistung erhält, ist nun die große Frage. Denn es gibt beispielsweise Influencer, die sich ein bestimmtes Produkt regulär kaufen und mit dem Produkthersteller in keiner vertraglichen Verbindung stehen. Dann gibt es wiederum Influencer, die Produkte kostenlos zugesandt bekommen, wodurch aber keinerlei Pflicht besteht, diese zu bewerben. Außerdem gibt es Influencer, die in einer vertraglichen Beziehung zu einem Hersteller stehen und die in diesem Rahmen erhaltenen kostenlosen Produkte auch entsprechend in ihren Posts platzieren müssen.

Dass der letztgenannte Fall Werbung ist, auch wenn kein Geld für die konkrete Produktplatzierung fließt, sollte klar sein. Denn mit einer solchen Handlung erfüllen sie bewusst eine vertragliche Pflicht und verhelfen dem jeweiligen Unternehmen auch bestimmungsgemäß zu mehr Absatz des jeweiligen Produkts.

Schwieriger wird es, wenn Du mit dem Hersteller keinen Vertrag geschlossen hast. Hier ist sich auch die aktuelle Rechtsprechung der verschiedenen Oberlandesgerichte nicht einig. Das OLG München sieht es etwas sportlicher (OLG München, Urteil vom 25.06.2020, 29 U 2333/19). Das Gericht meint, dass den Followern von Cathy Hummels in ihrem Instagram-Kanal klar ist, dass die Nennung eines Produkts nicht unentgeltlich sein kann, sondern Werbung sein muss. Diese Begründung ist natürlich für alle Influencer ein Geschenk, dürfte aber dem gesetzgeberischen Willen, gerade Jugendliche, die für Produktwerbung in redaktionellen Inhalten anfällig sind, zu schützen, nicht ganz entsprechen.

Aufgrund dieser unsicheren und widersprüchlichen Rechtslage müssen wir nun tatsächlich warten, bis sich der BGH dieser Frage annimmt. Erst, wenn das höchste deutsche Zivilgericht über diese Frage „Wann liegt Werbung bei unbezahlten Produktplatzierungen vor?“ entschieden hat, wird es in dieser Hinsicht Rechtssicherheit geben. Für Dich als Influencer habe ich nur den Tipp übrig: Kennzeichne jegliche Produktnennung mit „Werbung“ oder „Anzeige“, um der Gefahr von Abmahnungen vorzubeugen. Denn die Wettbewerbsverbände („Abmahnverbände“) sind hier sehr aktiv und mahnen massenhaft ab.

Es gibt natürlich auch Grenzen für die Kennzeichnungspflicht. Nicht immer, wenn irgendeine Marke in einem Foto zu sehen ist, sprechen wir von Werbung. Angenommen, Du bist Fitness-Influencer, zeigst gerade Fitnessübungen in einem Video und trägst Schuhe einer bestimmten Marke, ist das noch nicht Produktwerbung, die Du kennzeichnen musst, sofern Du die Schuhe nicht ganz bewusst in den Mittelpunkt Deines Beitrags stellst. Du kannst ja schließlich nicht alle Kennzeichen von Deiner Sportkleidung und Ausrüstung wegrubbeln oder überkleben. 😉
Und wie kennzeichne ich nun korrekt? Die Begriffe „Werbung“ und „Anzeige“ haben wir ja jetzt schon kennengelernt. Was ist aber mit „Sponsored by“, „@“ oder „Bezahlte Partnerschaft“?

Ich wäre hier vorsichtig, denn der BGH hat (allerdings für Printwerbung) bereits im Jahr 2014 (Urteil vom 06.02.2014 – I ZR 2/11) entschieden, dass der Hinweis „Sponsored by“ nicht genügt, um dem Trennungsgebot zu entsprechen. Deutsche Verbraucher würden die englische Sprache nicht ausreichend genug verstehen (wirklich?). Aber auch das Landgericht München hat im Urteil vom 31.07.2015 – 4 HK O 21172/14 „Sponsored by“ in einem journalistischen Onlineangebot als nicht genügend zur Kennzeichnung von Werbung in redaktionellen Inhalten erachtet.
Gehe daher auf Nummer sicher und schreibe „Werbung“ bzw. „Anzeige“. Das genügt jedenfalls nach Auffassung der bisher ergangenen Instanzurteile (z. B. OLG Celle, Urteil vom 08.06.2017 – 13 U 53/17).

Urheberrecht – vermeide Abmahnungen von verärgerten Fotografen und Textern

Urheberrecht? Was hat das denn jetzt mit „Kunst“ zu tun?

Ich erklär es Dir. Es geht hier nicht um „höhere Kunst“, sondern schlichtweg darum, dass ein Großteil aller Inhalte im Internet urheberrechtlich geschützt ist. Sobald also auf einer Website oder in Social Media mehrere zusammenhängende Sätze stehen, sind diese in der Regel Sprachwerke im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UrhG. Fotos, die wir ja auch überall finden, sind als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt. Und Du wirst es erraten: Natürlich sind auch andere Grafiken, Musik und Videos urheberrechtlich geschützte Werke.

Wann ist Content eigentlich ein Werk im Sinne von § 2 UrhG? Im Wesentlichen gibt es drei Voraussetzungen: Etwas muss von einem Menschen geschaffen sein, mit den menschlichen Sinnen wahrnehmbar sein (man muss es also sehen, hören, fühlen können) und es muss die sog. Schöpfungshöhe erreichen. Erst wenn Inhalte die Persönlichkeit des Künstlers widerspiegeln, also das durchschnittliche handwerkliche Können überschreiten, entsteht der Urheberschutz. Das passiert dann aber auch automatisch, ohne dass Du das Werk beim Patent- und Markenamt in irgendeiner Weise registrieren musst.

Bis hierhin wissen wir also: Fremde Fotos, Grafiken, Texte, Videos etc. sind urheberrechtlich geschützt. Was bedeutet das nun? Ganz einfach: Ohne Einwilligung des jeweiligen Urhebers darfst Du das Werk nicht nutzen, also keinesfalls selbst im Internet zur Schau stellen (z. B. in Deinem Social-Media-Kanal). Was Du in der Regel immer darfst: Das Werk zu Hause im stillen Kämmerlein abschreiben, verändern etc. Sobald Du damit aber an die Öffentlichkeit gehst (was im Internet immer der Fall ist), ist ohne Einwilligung in der Regel der Spaß vorbei.

Willst Du also ein fremdes Foto oder einen fremden Text nutzen, musst Du den Urheber vorher fragen. Nicht immer ist das möglich, denn manchmal weißt Du überhaupt nicht, von wem Inhalte stammen. Das Prinzip im Urheberrecht ist aber: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Wenn Du Inhalte nutzt, musst Du lückenlos nachweisen können, dass Du die Rechte daran erworben hast. Ist Dir das nicht möglich, begehst Du zumindest fahrlässig einen Urheberrechtsverstoß. Die Folge: Der jeweilige Urheber kann nach § 97 UrhG seine Rechte gegen Dich geltend machen. Insbesondere kann er Dich abmahnen, Dir also verbieten, das jeweilige Werk weiterhin zu nutzen. Er kann aber auch Schadensersatz von Dir verlangen. Im gesamten geistigen Eigentum gilt eine Besonderheit: Der Verletzte muss den Schaden nicht genau beziffern, den er tatsächlich erlitten hat. Er kann vielmehr von Dir verlangen, was er unter normalen Umständen von anderen Lizenznehmern erlangt hätte. Dazu kommen noch mögliche Abmahnkosten eines beauftragten Rechtsanwalts. Dies sind Dinge, die Du vermeiden solltest.

Wenn Du nicht selbst in der Lage bist, gute Grafiken oder Fotos herzustellen, gibt es für fast alle erdenklichen Zwecke die Stockfoto-Bibliotheken. Von kostenlos (Pixabay) bis hochpreisig (Adobe Stock) findest Du im Netz alles. Marketingtexte, sog. Copy, lassen sich outsourcen. Achte dann natürlich darauf, den entsprechenden Lizenzvertrag schriftlich (E-Mail genügt) abzuschließen.

Weil ich häufig gefragt werde, wie es ist, wenn man Inhalte verändert, möchte ich noch ein klein wenig auf das Thema Bearbeitung eingehen. Bearbeitungen sind urheberrechtlich geschützte Werke, die Du so veränderst, dass daraus ein neues Werk entsteht, das ursprünglich aber immer noch in seinen wesentlichen Zügen erkennbar ist. Es sind also zwei Werke vorhanden: Das Ursprungswerk und Deine Veränderungen. Natürlich müssen dann auch Deine Veränderungen die Voraussetzungen eines urheberrechtlich geschützten Werks nach § 2 UrhG erfüllen. Also insbesondere muss die Änderung auch wieder die Schöpfungshöhe erreichen. Das ist natürlich nicht der Fall, wenn Du ein Farbfoto nach schwarzweiß umwandelst oder den Farbton etwas änderst. Bei aufwendigen Fotobearbeitungen kann man hingegen meistens von einer Bearbeitung sprechen.

Wichtig ist aber, dass Du Deine Bearbeitung immer nur dann veröffentlichen darfst, wenn der Urheber des Ursprungswerks einwilligt. Sonst verstößt Du so gegen sein Urheberrecht, als hättest Du einfach sein Werk 1:1 übernommen. Die Bearbeitung legitimiert also keineswegs die Nutzung des Werks.

Jetzt ist es ja so, dass in sozialen Medien häufig urheberrechtlich geschützte Werke geteilt werden. So leitest Du z. B. Videos, Bilder, Texte entweder über Direktnachricht an Freunde weiter oder repostest sie. Streng genommen ist das natürlich auch eine Art von urheberrechtlicher Nutzung, genauer gesagt eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Hier gilt aber der Grundsatz, dass jeder, der Inhalte legal in eine Social-Media-Plattform einstellt, damit rechnet, dass diese auch innerhalb der Plattform geteilt werden.
Was Du aber vermeiden solltest, ist plattformübergreifendes Kopieren. Speichere also nicht fremde Werke und lade sie dann zu einer anderen Plattform hoch.

Noch ein sehr wichtiges Thema: Selbst wenn Du urheberrechtlich geschützte Werke lizenziert hast, gibt es einen Stolperstein: Das Recht des Urhebers auf Namensnennung. Vergiss also niemals, den Fotografen eines Fotos oder den Texter eines Textes etc. namentlich neben oder unter dem Bild aufzuführen (sog. Credits). Denn ansonsten verletzt Du sein Urheberpersönlichkeitsrecht. Auch dies kann teuer werden.

Geschützt sind nicht nur künstlerische Fotografien, sondern auch solche, denen die Schöpfungshöhe fehlt (z. B. durchschnittliche Amateuraufnahmen, routinemäßig erstellte Fotos, Fotos von zweidimensionalen Gemälden).
Grund für Schutz: Technische Leistung soll geschützt sein.

Folge: Lichtbildner wird fast genauso behandelt wie Urheber (§ 72 I UrhG), hat also fast alle Rechte (vgl. § 72 I UrhG: „… werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt…“). Nur die Schutzdauer ist kürzer (bis 50 J. nach Herstellung oder Erscheinen des Lichtbilds).

Häufig: Abmahnungen wg. (unberechtigten) öffentlichen Zugänglichmachens im Internet (§ 19a UrhG), denn wg. § 72 I UrhG ist fast jedes Foto geschützt.

Special: Videos mit urheberrechtlich geschützter Musik

in Social Media werden Videos immer wichtiger. Und immer häufiger werden Videoaufnahmen mit Hintergrundmusik untermalt.

Pass hierbei bitte besonders gut auf, dass es sich nicht um urheberrechtlich geschützte Musik handelt. Denn im Prinzip ist ja fast jedes Musikstück als Musikwerk nach § 2 UrhG geschützt. Dieser Schutz gibt dem Urheber unter anderem das Recht, alleine darüber zu entscheiden, ob die Musik mit sog. „Laufbildern“ zu einem Filmwerk verbunden wird (§ 88 UrhG). In der Musikbranche wird dieses Filmherstellungsrecht auch als sog. „Synch Right“ bezeichnet.

Wo bekommst du dieses Recht? Entweder beim Urheber selbst, oder beim Musikverlag bzw. Label. Die GEMA hat dieses Recht meistens nicht (anders als zum Beispiel das Aufführungsrecht, um Livemusik auf einer Bühne zu spielen oder das Vervielfältigungsrecht, um Cover-Versionen als neues Album aufzunehmen etc.).

Was tun? Beschränke Dich darauf, entweder die Musik selbst zu produzieren oder auf lizenzfreie Musik zurückzugreifen. Hierfür gibt es im Internet eigene Plattformen.

Recht am eigenen Bild – wer will ins Fernsehen?

Jetzt kommen wir zu einem sehr, sehr wichtigen Thema: Das Recht am eigenen Bild.

Social Media lebt ja mittlerweile von Videos und Bildern. Darin sieht man vielleicht nicht nur Dich oder schöne Landschaften, sondern auch Deine Freunde. Vielleicht aber auch Geschäftspartner oder Menschen, die Du gerade irgendwo kennengelernt hast.
Natürlich darfst Du diese Menschen nicht einfach fotografieren oder filmen und diese Inhalte dann auf Deinem Social-Media-Kanal veröffentlichen.

Wichtig ist hier § 22 KUG. Das ist eine Regelung, die aus dem Beginn des 19. Jahrhunderts stammt („Kunsturhebergesetz“), die aber über das Urheberrecht nach wie vor gilt. Danach darfst Du Bildnisse von anderen Personen nur mit deren Einwilligung veröffentlichen.
Was ist nun ein Bildnis? Ein Bildnis ist immer dann gegeben, wenn eine andere Person mit technischen Mitteln (Foto, Zeichnung, Film etc.) so dargestellt wird, dass sie zumindest von einem geringen Teil ihrer Verwandten, Bekannten etc. erkennbar ist. Ein Foto oder ein Video, in dem eine andere Person zu sehen ist, ist klar ein Bildnis. Aber auch eine Karikatur oder Zeichnung einer Person, auf der diese erkennbar ist, zählt zu den Bildnissen.

Wie bekommst Du nun die Einwilligung? Ganz einfach: Du fragst die Person, ob sie einverstanden damit ist, dass Du sie fotografierst oder filmst und diesen Inhalt dann auf Deinem Kanal veröffentlichst. In der Regel gibt es damit auch kein Problem. Wenn Du Dir unsicher bist, dann kannst Du diese Einwilligung ja schriftlich einholen (z. B. per WhatsApp, E-Mail, Bierdeckel etc.).

Doch Vorsicht: Mit dieser Einwilligung ist es seit Mai 2018 nicht mehr getan. Denn seit die DSGVO anzuwenden ist, stellt das Veröffentlichen von Bildnissen auch eine Datenverarbeitung dar. Erforderlich ist also eine Einwilligung auch nach den Erfordernissen der DSGVO.
Die Voraussetzungen für eine datenschutzrechtliche Einwilligung (Art. 2 Nr. 11 iVm Art. 7 DSGVO) sind deutlich strenger als nach § 22 Satz 1 KUG. Die datenschutzrechtliche Einwilligung musst Du nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO nachweisen können. Im Zweifel musst Du die Einwilligung nachweisen können, was im Prinzip dazu führt, dass sie zwingend schriftlich oder elektronisch erteilt werden muss. Zwar ist theoretisch auch eine mündliche Einwilligung denkbar. Dann aber solltest Du diese schriftlich protokollieren, also Ort, Datum und Uhrzeit sowie Zeugen festhalten. Denn wenn es Streit gibt, ziehst Du sonst den Kürzeren!

Die Einwilligung, sowohl nach der DSGVO als auch nach dem KUG, muss übrigens auch noch freiwillig und informiert sein. Das heißt: Du musst der abgebildeten Person vorher erklären, was Du mit dem Foto, Video etc. später anstellst, also wie Du es nutzt. Was z. B. gar nicht geht: die Person in irgendeiner Weise fotografieren und das Foto später dann werblich nutzen, womit die Person überhaupt nicht gerechnet hat. Das führt dann zu einem Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch.

In diesem Zusammenhang gibt es übrigens noch eine Sache zu berücksichtigen: § 23 ergänzt § 22 KUG um weitreichende Ausnahmen, mit der Folge, dass dann keine Einwilligung notwendig ist. So konntest Du bisher z. B. nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG Bildnisse veröffentlichen, wenn die Person gerade im Zusammenhang mit einem Ereignis stand, das die Öffentlichkeit in irgendeiner Weise interessiert hat. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG konntest Du im Zusammenhang mit Ereignissen Bildnisse anfertigen, die im Interesse der Öffentlichkeit standen. Dabei kam es nicht darauf an, ob es sich um Politik, Sport oder „wertvolle“ Ereignisse handelte. Auch Klatsch und Tratsch zählte zum öffentlichen Interesse!

Damit ist es aber mittlerweile praktisch vorbei. Denn die DSGVO und ihr Einwilligungserfordernis sowie § 23 KUG stehen in Konkurrenz zueinander, wobei die DSGVO als Unionsrecht vorrangig ist. Diese sieht gerade keine solchen weitreichenden Ausnahmen vor. Lediglich echte journalistische Beiträge dürfen nach derzeitiger Auffassung die Ausnahmevorschrift des § 23 KUG in Anspruch nehmen. Du als Influencer ohne journalistische Zielsetzung musst Dich streng an die Vorschriften der DSGVO halten.
Insgesamt klingt das alles jetzt sehr schlimm. In der Praxis aber solltest Du einfach mit gesundem Menschenverstand vorangehen und eben versuchen, immer, wenn es um Daten von anderen Menschen geht, deren Einwilligung einzuholen und so zu protokollieren, dass Du sie im Zweifel nachweisen könntest.

Persönlichkeitsrecht – bitte die Netiquette wahren

Sicher hast Du schon einmal vom Persönlichkeitsrecht gehört. Es schützt das selbst gesetzte Erscheinungsbild einer Person in der Öffentlichkeit. Konkret schützt es vor allem gegen

  • Schmähkritik und Formalbeleidigungen
  • Unwahre Tatsachenbehauptungen
  • Angriffe auf die Menschenwürde
  • Eingriffe in die Privat- und Intimsphäre

Zunächst muss Du immer zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterscheiden. Denn Werturteile sind in der Regel vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz) geschützt.

Werturteile („ich finde, dass …“) darf ich also immer über bestimmte Personen oder Situationen äußern. Die Grenze ist dort erreicht, wo meine Meinung die betroffene Person nur noch verächtlich macht (Schmähkritik).
Auch Angriffe gegen die Menschenwürde wären zwar theoretisch eine Meinungsäußerung, sind aber unzulässig. Eine Verletzung liegt vor, wenn Du der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft absprichst und sie als unterwertiges Wesen behandelst (Beispiel: „Du bist Ausländer – so jemanden wie Dich sollte man wegsperren“). Unzulässig ist – wenngleich ein Werturteil – schließlich die klassische Beleidigung („Du bist ein dummes Arschloch!“).
Tatsachenbehauptungen sind im Gegensatz zu Werturteilen beweisbar. Ob du zum Beispiel am 24.12.2020 nach der „Corona-Sperrstunde“ spazieren warst, wäre in einem Gerichtsverfahren einem Beweis zugänglich (egal, ob man es dann schließlich beweisen kann).
Ware Tatsachenbehauptungen darfst Du in der Regel immer äußern, wenn diese nicht in die Intim- oder Privatsphäre der betroffenen Person eingreifen.

Der „Klassiker“ bei Streitigkeiten im Persönlichkeitsrecht sind hingegen die unwahren Tatsachenbehauptungen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Du in einem Post schreibst: „Nadja hat den ganzen Abend mit Tom geflirtet!“, obwohl Nadja an jenem Abend überhaupt nicht auf der Party anwesend war. Sie könnte dann mit einem Unterlassungsanspruch gegen Dich vorgehen.

Jetzt noch ein Tipp: manchmal ist nicht ganz klar, ob es sich um ein Werturteil oder um eine Tatsachenbehauptung handelt. Dann musst Du mit dem gesunden Menschenverstand abwägen, wo der Schwerpunkt liegt.


Seite erstellt von Dr. Max Greger am 29. Oktober 2022 (zuletzt aktualisiert: 29. Oktober 2022)