
Stell dir vor, du legst ein Video auf einer Social-Media-Plattform wie TikTok, Instagram oder YouTube mit Hintergrundmusik unter. „Schickeria“ ist nicht zuletzt durch das Oktoberfest ein echter Dauerbrenner. Oft bieten die Plattformen die Option, solche Musik bequem per Knopfdruck zu hinterlegen. Das kann jedoch empfindliche Konsequenzen haben, weil diese Nutzung in vielen Fällen nicht lizenziert ist. Die Rechteinhaberin – die ROBA Music Verlag GmbH – geht derzeit konsequent gegen solche unautorisierten Verwendungen vor.
Darf man das nicht nutzen?
Grundsätzlich steht die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks allein dem Urheber bzw. dem Inhaber der Verwertungsrechte zu. Bestimmte Nutzungsrechte erhältst du regelmäßig über Verwertungsgesellschaften. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn du das Stück „Schickeria“ mit deiner Band live vor Publikum aufführen möchtest.
Anders sieht es aus, wenn du den Titel online einsetzt, etwa als Hintergrundmusik für Social-Media-Videos. Das gilt als öffentliches Zugänglichmachen (§ 19a UrhG). Die dafür erforderlichen Rechte bekommst du nicht ohne Weiteres von der GEMA, sondern vom Verlag selbst (kompliziert: jedenfalls dann, wenn sich der Verlag die Internetnutzungsrechte vorbehalten hat).
Zudem kombinierst du die Musik hier mit Bewegtbild (Video). Das berührt das sogenannte Synchronisationsrecht (synch right). Dieses erhältst du nie von einer normalen Verwertungsgesellschaft (GEMA etc.), sondern stets vom Verlag oder direkt vom Urheber.
Wie geht der Verlag vor?
Der Verlag, vertreten durch die Kanzlei Mathé Law Firm, verschickt zunächst an Nutzer dieses Musikstücks eine sogenannte Berechtigungsanfrage. In diesem ersten Schreiben werden noch keine Ansprüche geltend gemacht; der Verlag fragt den Nutzer zunächst nach seiner Lizenz.
Teilt der Nutzer mit, keine Lizenz zu besitzen, folgt ein Anspruchsschreiben. Darin führt der Verlag aus, dass eine Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie nach den „DMV-Erfahrungsregeln“ je Nutzungsmonat mit einer Lizenzgebühr zwischen 500 € und 10.000 € möglich sei. Bei „Schickeria“ soll es sich um einen Top-Hit handeln, der mit einem Mittelwert von 5.000 € je Monat (!) der Nutzung anzusetzen sei.
Ist die Forderung berechtigt?
Ob und in welcher Höhe Ansprüche berechtigt sind, hängt bei der Lizenzanalogie stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Schreiben der Kanzlei Mathé sind jedenfalls nicht pauschal als Betrug oder Abzocke zu werten.
Generell ist es ratsam, bei der Verwendung von Hintergrundmusik in Social-Media-Videos besonders vorsichtig zu sein. Viele Plattformen bieten eine Musikbibliothek (music library) an, die die Nutzung auch in kommerziellen Videos erlaubt. Das sind allerdings in der Regel keine „Top-Hits“ namhafter Künstler.
Möchtest du für Werbung tatsächlich bekannte Hits einsetzen, musst du meist tief in die Tasche greifen und dich an das jeweilige Label wenden.
Max kannst du mir helfen?
Wenn du mit Abmahnungen im Musikbereich konfrontiert bist, melde dich gern bei mir und lass Fristen auf keinen Fall verstreichen. Sonst entstehen häufig erhebliche Zusatzkosten. Hier kannst du dich bei mir melden:
– oder Anfrage über das Kontaktformular senden –