Stell dir vor, du hinterlegst ein Video auf einer Social Media Plattform wie beispielsweise TikTok, Instagram oder YouTube mit Hintergrundmusik. „Skandal im Sperrbezirk” ist nicht zuletzt durch das Oktoberfest ein absoluter Hit. Häufig gibt es auf den Plattformen die Möglichkeit, derartige Musik bequem per Knopfdruck zu hinterlegen. Allerdings führt das zu bösen Folgen, weil diese Musiknutzung in vielen Fällen nicht lizenziert ist. Die Rechteinhaberin – die ROBA Music Verlag GmbH – geht aktuell rigide gegen derartige unlizenzierte Nutzungen vor.
Darf man das nicht nutzen?
Grundsätzlich ist die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks allein dem Urheber oder dem berechtigten Inhaber von Verwertungsrechten vorbehalten. Gewisse Rechte zur Nutzung bekommst du regelmäßig von den Verwertungsgesellschaften. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn du das Stück “Skandal im Sperrbezirk” mit deiner Band live in einem Konzert vor Publikum aufführen möchtest.
Anders ist es aber, wenn du den Titel im Internet nutzt, beispielsweise als Hintergrundmusik für Social Media Videos. Das nennt sich dann öffentliches Zugänglichmachen (§ 19a UrhG). Hierzu erhältst du die Rechte nicht ohne weiteres von der GEMA, sondern vom Verlag selbst (kompliziert: jedenfalls dann, wenn sich der Verlag die Nutzungsrechte fürs Internet vorbehalten hat).
Zudem wird hier die Musik ja zusätzlich mit Bewegtbild (Video) kombiniert. Das tangiert das sogenannte Synchronisationsrecht (synch right). Dieses erhältst du niemals von einer normalen Verwertungsgesellschaft (GEMA etc.), sondern immer vom Verlag oder vom Urheber selbst.
Wie geht der Verlag vor?
Der Verlag, vertreten durch die Kanzlei Mathé Law Firm, sendet zunächst an Nutzer dieses Musikstücks eine sogenannte Berechtigungsanfrage. In diesem ersten Schreiben macht der Verlag noch keine Ansprüche geltend, sondern fragt den Nutzer zunächst nach dessen Lizenz.
Teilt nun der Nutzer mit, er habe keine Lizenz, folgt ein Anspruchsschreiben. Hierbei erwähnt der Verlag, dass eine Berechnung seines Schadens im Wege der Lizenzanalogie nach den “DMV-Erfahrungsregeln” je Nutzungsmonat mit einer Lizenzgebühr zwischen 500 € und 10.000 € möglich sei. Bei „Skandal im Sperrbezirk” soll es sich um einen Top-Hit handeln, welcher mit einem Mittelwert von 5.000 € je Monat (!) der Nutzung zu bemessen sei.
Ist die Forderung berechtigt?
Grundsätzlich kommt es bei der Lizenzanalogie und auch bei der Frage, ob Ansprüche berechtigt sind, immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Schreiben der Kanzlei Mathé sind jedenfalls nicht als Betrug oder als Abzocke abzustempeln.
Generell ist es empfehlenswert, bei der Nutzung von Hintergrundmusik für Social Media Videos höchste Vorsicht walten zu lassen. Es gibt auf diversen Social Media Plattformen eine Musikbibliothek (music library), die auch bei kommerziellen Videos die Nutzung und Verwendung gestattet. Das sind aber dann in der Regel keine “Top-Hits” von namhaften Künstlern.
Möchtest du für deine Werbung tatsächlich bekannte Hits nutzen, musst du vermutlich tief in die Tasche greifen und dich an das jeweilige Label wenden.
Max kannst du mir helfen?
Solltest du dich mit Abmahnungen im Musikbereich konfrontiert sehen, melde dich gerne bei mir und lass keinesfalls Fristen verstreichen. Dadurch entstehen häufig erhebliche Zusatzkosten. Hier kannst du dich bei mir melden:
– oder Anfrage über das Kontaktformular senden –