Das Bild zeigt einen Satelliten, der eine Fotoaufnahme von einem Grundstück macht. Die Überschrift sagt LG Frankfurt verbietet Google Earth-Aufnahme von Grundstück.Google darf ein privat bewohntes Grundstück nicht ohne Weiteres auf Google Earth oder Google Maps in 3D zeigen, wenn dadurch auch Bereiche sichtbar werden, die normalerweise vor fremden Blicken geschützt sind. Der Eigentümer kann in einem solchen Fall verlangen, dass Google die Veröffentlichung unterlässt (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.09.2026 – 2-03 O 388/25).

1. Was war passiert?

Ein Familienvater aus Frankfurt wohnt mit seiner Frau und seinen Kindern in einem Einfamilienhaus. Er hatte bereits erreicht, dass sein Haus bei Google Street View und Apple Look Around unkenntlich gemacht wurde.(Zur Info: Street View zeigt im Regelfall nur die Außenansicht eines Grundstücks von der Straße aus).

Allerdings konnte man sein Grundstück bei Google Earth und Google Maps weiterhin aus der Luft betrachten. Durch die dreidimensionalen Aufnahmen war sogar der rückwärtige Garten sichtbar, den Passanten von der Straße aus nicht sehen können.

Der Mann verklagte deshalb Google.

2. Was hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Frankfurt gab dem Mann im Wesentlichen recht. Nach Auffassung des Gerichts verletzt Google durch die Veröffentlichung der dreidimensionalen Luftbildaufnahmen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog).

Die Richter begründeten das insbesondere mit drei Argumenten:

  • Schutz der Privatsphäre: Auch Garten und andere abgeschirmte Grundstücksbereiche gehören zum privaten Rückzugsraum)
  • Sicherheitsrisiken: Die Aufnahmen können Zugänge zum Grundstück zeigen und Rückschlüsse auf die Lebensverhältnisse der Bewohner ermöglichen.
  • Heimliche Aufnahmen: Luftbildaufnahmen werden ohne Vorankündigung angefertigt. Eigentümer können sich deshalb nicht darauf vorbereiten und ihre Privatsphäre schützen.

Google berief sich dagegen auf die Informationsfreiheit und argumentierte, dass die Allgemeinheit ein Interesse daran habe, die Welt digital erkunden zu können. Das überzeugte die Richter nicht. Die bloße Neugier anderer Menschen rechtfertige keinen solchen Eingriff in die Privatsphäre.

Was sagt der BGH dazu?

Der BGH hatte bereits mehrfach entschieden, dass grundsätzlich auch ein umfriedetes Grundstück zur geschützten Privatsphäre gehören kann.

Allerdings hat der BGH in einem Urteil vom 5. November 2024 (Az. VI ZR 110/23) die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen eines Ferienanwesens der Familie Schumacher für zulässig gehalten. Dort ging es allerdings um Presseberichterstattung, bei der zusätzlich das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu berücksichtigen war.

Bei Google Earth sah das Landgericht Frankfurt ein solches überwiegendes Informationsinteresse gerade nicht.

3. Was bedeutet das für andere Hauseigentümer?

Das Urteil könnte es Hauseigentümern künftig ermöglichen, auch gegen Luftbildaufnahmen bei Google Earth und Google Maps vorzugehen.

Allerdings sollte man drei Einschränkungen beachten:

  1. Erstens ging es konkret um dreidimensionale Darstellungen eines bewohnten Grundstücks, die auch nicht öffentlich einsehbare Bereiche zeigten. Nicht jede gewöhnliche Satellitenaufnahme ist damit automatisch rechtswidrig.
  2. Zweitens stützte das Gericht den Anspruch auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog). Ob sich ein solcher Anspruch auch aus der DSGVO ergibt, ließ es ausdrücklich offen.
  3. Drittens ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Google kann Berufung einlegen. Außerdem gibt es ältere Rechtsprechung, die vergleichbare Fragen anders beurteilt hat, insbesondere ein Urteil des LG Itzehoe aus dem Jahr 2020.

4. Ist das Urteil auch auf Mieter übertragbar?

Das Urteil dürfte nicht nur für Hauseigentümer, sondern auch für Mieter interessant sein. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Privatsphäre der Bewohner, unabhängig davon, wem das Grundstück gehört. Auch Mieter können daher grundsätzlich verlangen, dass Google unzulässige Einblicke in ihren privaten Garten unterlässt.

5. Wie kann ich gegen Google Earth Bilder vorgehen?

Hierzu würde ich Google zunächst schriftlich auffordern, die Darstellung deines Grundstücks unkenntlich zu machen. Dabei solltest du das Grundstück genau bezeichnen und möglichst mit Screenshots dokumentieren, welche geschützten Bereiche bei Google Earth oder Google Maps sichtbar sind.

Aber Vorsicht: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Google kann dagegen Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt einlegen. Außerdem wirkt das Urteil unmittelbar nur zwischen den Parteien des konkreten Rechtsstreits.

Ob sich diese Rechtsprechung langfristig durchsetzt, bleibt deshalb abzuwarten.

5. Meine rechtliche Einschätzung

Das Urteil ist bemerkenswert, weil es den Schutz der Privatsphäre über den klassischen Straßenblick hinaus auf Luftbildaufnahmen ausdehnt.

Besonders interessant finde ich, dass das Gericht keinen Nachweis einer konkreten Gefährdung verlangt. Der Kläger musste also beispielsweise nicht beweisen, dass wegen der Aufnahmen ein besonderes Einbruchsrisiko besteht.

Entscheidend ist vielmehr, dass ein privater Rückzugsbereich für jedermann sichtbar gemacht wird, obwohl der Bewohner diesen Bereich gerade vor fremden Blicken schützen möchte.

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Seite erstellt von Dr. Max Greger am 22. Oktober 2026 (zuletzt aktualisiert: 22. Oktober 2026)