Die Kanzlei IPPC Law verschickt massenhaft Abmahnungen. Der Vorwurf: Urheberrechtsverletzung wegen Musiknutzung auf Social Media. Das kannst du dagegen tun.
Wer ist IPPC Law?
IPPC Law ist eine Kanzlei, die sich Massenabmahnungen verschrieben hat. Federführend ist Rechtsanwalt Daniel Sebastian, der seit rund zwei Jahrzehnten für Abmahnungen im Bereich Urheberrecht bekannt ist.
Warum bekomme ich eine Abmahnung?
IPPC Law schreibt dich als Vertreter von Inhabern musikalischer Urheberrechte oder Leistungsschutzrechte an. Der Vorwurf: du hast urheberrechtlich geschützter Musik in Videos auf Social Media ohne die nötige Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht (Instagram, TikTok).
Dementsprechend fordert dich die Kanzlei unter anderem dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Schadenersatz für die Gesamtdauer der Veröffentlichung des Videos zu zahlen.
Am Ende droht dir die Kanzlei gerichtliche Schritte an, falls du die geltend gemachten Ansprüche nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllst.
Berechtigungsanfrage
Die “Vorstufe” einer Abmahnung ist die sogenannte Berechtigungsanfrage. Diese wird von IPPC ebenfalls häufig gewählt . Hierbei handelt es sich um ein Schreiben, mit dem der Rechteinhaber noch keinen Unterlassungsanspruch oder andere Ansprüche geltend macht. Es wird lediglich darauf hingewiesen, Rechteinhaber zu sein. Zudem gibt der Rechteinhaber die Gelegenheit, Auskunft über deine Befugnis zu erteilen. Solltest du eine Lizenz nicht vorweisen können oder nicht auf diese Berechtigungsanfrage reagieren, folgt die Abmahnung (s. o.).
Ist Musiknutzung auf Social Media nicht erlaubt?
Wenn du dieses Thema detaillierter lesen möchtest, empfehle ich dir meinen Artikel von 2023.
Kurz zusammengefasst: fast jeder Song ist urheberrechtlich geschützt. Die Nutzung urheberrechtlich geschützte Musik in Videos auf Social Media Plattformen ist sehr kritisch. Denn indem du Videomaterialien mit der geschützten Musik vermischt, wird das sogenannte Synchronisationsrecht tangiert. Dieses Recht kann dir in der Regel nicht die Verwertungsgesellschaft (GEMA) einräumen, sondern nur der Urheber selbst oder der Verlag.
Jetzt gibt es zwar das sogenannte Urheberrechte-Diensteanbieter Gesetz (UrRDaG). Dieses verpflichtet grundsätzlich die Plattformen, mit den bekannteren Verlagen Rahmenverträge abzuschließen beziehungsweise sich um den Abschluss solcher Verträge zu bemühen.
Dies betrifft aber auch nur die Plattformen selbst. Eine Schutzwirkung zugunsten der Plattformnutzer ist wenn dann nur bei nicht-kommerzieller Musik gegeben (§ 6 UrhDaG), nicht bei Musik für kommerzielle Beiträge oder Kanäle.
Die meisten Plattformen haben zwar eine eigene Musikbibliothek (library). Dort findest du aber natürlich nicht die Chart-Songs, sondern eher unbekanntere Sounds. Auch bestimmte Labels haben eigene Bibliotheken wie z. B. Universal.
Was ist nun zu tun?
Zunächst ist die Abmahnung und ihre Berechtigung sauber zu prüfen. Denn es kommt immer wieder vor, dass Abmahner auch Fehler begehen. Fehler können dazu führen, dass die Abmahnung unberechtigt und unwirksam ist.
Ist die Abmahnung berechtigt – und das ist in der Regel der Fall – geht es darum, die Ansprüche zu erfüllen, damit dir keine rechtlichen Schritte drohen. In der Regel wirst du eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
Hinweis: Zu 99% verlangen Abmahner in der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung mehr, als sie eigentlich nach dem Gesetz beanspruchen können. Gib also nie eine ungeprüfte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, sondern prüfe, ob du sie nicht zu deinen Gunsten modifizieren kannst.
Max, kannst du helfen?
Ich habe seit über einem Jahrzehnt Erfahrung mit dieser Kanzlei bzw. ursprünglich mit dem Rechtsanwalt Daniel Sebastian. Ich kann dir sowohl dabei helfen, die Abmahnung und auch die etwaige strafbewehrte Unterlassungserklärung zu prüfen (und zu modifizieren). Zudem kann ich mit der Gegenseite in Verhandlung treten, um den Schaden für dich zu minimieren.
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