neuschwanstein streit markeSchloss Neuschwanstein ist nicht nur eine der bekanntesten Touristenattraktionen Deutschlands, sondern mittlerweile auch der Mittelpunkt eines komplexen Rechtsstreits. Der Freistaat Bayern, der das Schloss seit seiner Eröffnung als Museum 1886 betreibt, hat in einem Fall verloren, der das Markenrecht an dem Wort “Neuschwanstein” betrifft.

Hintergrund des Rechtsstreits

Der hiesige Streit begann, als der Bundesverband Souvenir·Geschenke·Ehrenpreise e.V. (BSGE) 2019 erfolgreich die Marke “Neuschwanstein” beim EUIPO (dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) unter der Registrierungsnummer EM Nr. 015687353 anmeldete.

Die Neuschwanstein-Marke umfasste verschiedene Produktkategorien wie Schmuck, Souvenirartikel, Haushaltswaren und Kleidung​. Der Freistaat Bayern war darüber nicht erfreut, da er bereits seit über einem Jahrhundert Souvenirs und andere Waren im Zusammenhang mit Neuschwanstein verkauft. Aus diesem Grund reichte Bayern einen Antrag beim EUIPO ein, um die Marke löschen zu lassen.

Der Löschungsantrag und das Argument des Freistaats Bayern

Der Freistaat Bayern argumentierte, dass das Schloss seit 1886 als Museum betrieben wird und Touristen dort schon lange Souvenirs erwerben können. Weil das Schloss eine bedeutende kulturelle Institution des Freistaats ist, sah Bayern in der Markeneintragung eine Bedrohung für seine wirtschaftlichen Interessen.

Das Hauptargument des Freistaats war, dass er ältere Rechte an dem Namen “Neuschwanstein” habe, da das Museum seit vielen Jahren aktiv genutzt wird. Der Verkehr würde den Namen “Neuschwanstein” mit dem Betrieb eines Museums in Verbindung bringen. Darüber hinaus wurden weltweit Produkte und Souvenirs unter diesem Namen verkauft. Diese Argumente sollten die Grundlage für die Löschung der Marke durch das EUIPO bilden.

Entscheidung des EUIPO und die Klage

Das EUIPO entschied jedoch gegen den Freistaat Bayern und argumentierte, dass der Freistaat keine ausreichenden Aktivitäten außerhalb Bayerns nachweisen konnte. Damit blieben die Rechte an der Marke bei dem Verein. Diese Entscheidung war für Bayern inakzeptabel, woraufhin eine Klage beim Gericht der Union (EuG) eingereicht wurde​.

Das Urteil des Gerichts der Union

Am 16. Oktober 2024 bestätigte das EuG die Entscheidung des EUIPO und urteilte gegen den Freistaat Bayern. Das Gericht bestätigte die Auffassung des EUIPO, dass die Voraussetzungen für eine Löschung der Marke nicht erfüllt seien. Das Hauptargument, dass der Freistaat Bayern nicht ausreichend nachweisen konnte, dass er die Marke “Neuschwanstein” außerhalb von Bayern genutzt hat, blieb bestehen.

Es besteht die Möglichkeit, dass der Freistaat Bayern ein Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegt. Allerdings würde dieser nur Rechtsfehler und keine Tatsachen überprüfen. Somit ist es unklar, ob Bayern noch eine Chance hat, diesen Rechtsstreit zu gewinnen​.

Die Bedeutung des Urteils für das Markenrecht

Dieses Urteil zeigt, dass auch staatliche Institutionen, wie der Freistaat Bayern, den Fallstricken des Markenrechts nicht entkommen können. Der Freistaat Bayern hat es verpasst, frühzeitig eine Marke für die hier in Rede stehenden Leistungen anzumelden.

Das europäische Markenrecht ist immer für Überraschungen gut. Erst kürzlich unterlag die Betreiberin des Festzelts “Schützenfestzelt” vor dem EUIPO (zum Artikel).

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Seite erstellt von Dr. Max Greger am 17. Oktober 2024 (zuletzt aktualisiert: 18. Oktober 2024)