bgh keine panoramafreiheit für drohnenaufnahmenErst mal abheben, dann schön das Olympiastadion von oben mit einer Drohne filmen. Klingt doch super, oder?

Abgesehen davon, dass du das schon lange gar nicht mehr so einfach darfst (also im Olympia-Park mit der Drohne herumfliegen und filmen) haben wir ein urheberrechtliches Problem: Das Olympiastadion ist als Werk der Architektur (§ 2 UrhG) urheberrechtlich geschützt. Vielleicht aber auch noch viele weitere Bauwerke, die von oben erkennbar sind und aufgenommen werden.

“Ja aber da greift doch die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG!?”

Was ist die Panoramafreiheit?

Nein, das ist kein Grundrecht auf freies Panorama in den Alpen oder Ähnliches.

Es handelt sich um eine urheberrechtliche Schranke. § 59 UrhG sagt (verkürzt): Du darfst urheberrechtlich geschützte Werke (z. B. Werke der Architektur, Skulpturen usw.) nutzen (z. B. fotografieren und ins Internet stellen), wenn das “Kunstwerk” sich bleibend an einem öffentlichen Ort befindet (z. B. an einer öff. Straße).

Sind auch Drohnenaufnahmen zulässig?

Und greift die Panoramafreiheit nun für Drohnenaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke?

Beispiele: Panoramafreiheit gilt für Fotos vom Olympiastadion in München, wenn du im Olympiapark spazieren gehst. Sie galt nicht beim “Verhüllten Reichstag”. Denn die Verhüllung 1995 war nämlich zeitlich begrenzt (nur für einige Wochen Dauer).
Stell dir nun vor, du stehst mit der Fernbedienung auf der Straße (= öffentlich) und an der Straße steht ein Kunstwerk (besonders gestaltetes Haus) und du fliegst nun über das Haus und fotografierst das Haus aus 20m Höhe. Das Foto stellst du ins Internet.

Auf die “Armlänge” kommt es an! 

Sinn der Panoramafreiheit ist es, Menschen das Vervielfältigen und Verbreiten von Werken aus “ihrer eigenen Sicht” zu ermöglichen. Also: “Wie hoch kann ich meinen Arm hochstrecken? Und was vom Werk ist dabei noch zu sehen?”

Bei Google Street View streiten die Juristen bereits, weil die Kamera in 3m Höhe auf dem Fahrzeug angebracht ist.

Das ist bei Drohnenaufnahmen nicht der Fall! Der BGH urteilt daher folgerichtig am 23.10.24 (I ZR 67/23), dass Fotos von Orten aus gemacht werden dürfen, die für die Allgemeinheit zugänglich sind (z. B. vom Bürgersteig). Nicht aber aus der Luft mit der Hilfe von Drohnen.

Fazit

Das Filmen und Fotografieren mit Drohnen ist urheberrechtlich heikel, wenn die Inhalte dann verbreitet werden!

Werke im Sinne von § 2 UrhG können sich überall befinden:

  • Bauwerke (Häuser)
  • Skulpturen
  • Wandmalereien
  • Schiffe an öffentlichen Häfen (“AIDA Kussmund”…)

Was viele zusätzlich vergessen:

Das Fliegen und Filmen/Fotografieren mit Drohnen unterliegt mittlerweile strengen Vorschriften. Zum einen darfst du in der Regel gar nicht in Wohngebieten fliegen. Auch bitte den Datenschutz (DSGVO) nicht vergessen. Selbst wenn die Panoramafreiheit greift (oder gar kein Kunstwerk in der Nähe ist), kann eine Drohnenaufnahme zu einem Datenschutzverstoß führen.

Übrigens: Auch § 51 UrhG (Zitierfreiheit) ist eine extrem wichtige und häufig angewendete Schranke des Urheberrechts. Hier geht es zu meinem entsprechenden Beitrag.

Wenn du konkrete Beratung zu urheberrechtlichen Schranken wünschst:

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Seite erstellt von Dr. Max Greger am 26. Oktober 2024 (zuletzt aktualisiert: 26. Oktober 2024)