Der BGH hat am 12.6.2025 entschieden, dass B2B-Verträge auch unter die Anwendung des FernUSG fallen können. Das versetzt die Coaching-Branche in Unruhe.

Was steckt hinter dem neuen BGH-Urteil?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) wird zu großen Veränderungen für die Coaching- und E-Learning-Branche führen. Es geht darum, ob bestimmte Online-Angebote unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen. Der BGH hat entschieden: Ja, auch Coachingprogramme im B2B-Bereich können darunterfallen.

Das Urteil betrifft also nicht nur Privatkunden. Auch Unternehmen, die Coaching oder Online-Trainings buchen, müssen jetzt aufpassen. In dem entschiedenen Fall verlangte ein Teilnehmer 23.800 € zurück – mit Erfolg. Der BGH gab ihm recht, weil der Anbieter keine Zulassung nach dem FernUSG hatte.

Das war für viele überraschend. Bisher gingen Anbieter davon aus, dass das Gesetz nur für Verbraucher gilt. Doch das sieht der BGH anders. Das Urteil zeigt, dass auch Geschäftsleute Schutz verdienen, wenn sie Fortbildungen online buchen. Die Begründung liegt in der Art der Leistung: Wenn Wissen vermittelt wird – egal in welcher Form –, kann das FernUSG greifen.

Damit stellt das Gericht klar: Wer Wissen vermittelt und keinen Präsenzunterricht bietet, muss sich genau mit dem Gesetz beschäftigen. Die Branche ist verunsichert, weil viele Programme bisher ohne Zulassung liefen. Jetzt braucht es Klarheit – und neue Strategien.

Was ist das Fernunterrichtsschutzgesetz überhaupt?

Das Fernunterrichtsschutzgesetz gibt es schon seit den 1970er-Jahren. Es regelt, wann ein Anbieter eine staatliche Zulassung braucht. Diese Zulassung wird von der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) erteilt. Ohne sie ist ein Vertrag nichtig.

Wichtig ist, dass das Gesetz bestimmte Bedingungen nennt. Es geht immer dann um Fernunterricht, wenn u. a.:

  • Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden
  • Lehrer und Schüler ganz oder überwiegend räumlich getrennt sind
  • der Anbieter den Lernerfolg überwacht.

Diese Kriterien klingen einfach, sind es aber nicht. Oft ist unklar, wann ein Live-Call “räumlich getrennt” ist. Oder ob ein Coaching überhaupt “Lernen” ist. Genau da setzt das Urteil an. Es bringt Klarheit – aber auch neue Pflichten.

Wenn dein Angebot unter diese Regeln fällt, brauchst du eine Zulassung. Die ist teuer. Meistens kostet sie rund 150 % der Kursgebühr. Für ein 10.000 €-Programm wären das also 15.000 €. Wer das nicht zahlt, riskiert Rückforderungen – auch im B2B-Bereich.

Siehe auch meinen früheren Beitrag zu den Kriterien: FernUSG: Sind (fast) alle Verträge über Online-Kurse nichtig?

Was sagt nun der BGH?

1. Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten

Der Begriff „Kenntnisse und Fähigkeiten“ wurde bisher oft eng verstanden. Nur klassische Inhalte wie Mathe, Sprachen oder Technik fielen darunter. Doch der BGH sagt jetzt klar: Das gilt auch für Coaching.

Im entschiedenen Fall ging es um Themen wie Marketing, Vertrieb und Unternehmensorganisation. All das zählt laut Gericht als Wissen, das unter das Gesetz fällt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Wissen praktisch, theoretisch oder strategisch ist.

Wichtig ist nur: Wird etwas vermittelt? Dann ist das Gesetz relevant. Sogar dann, wenn die Inhalte für Unternehmer gedacht sind. Das heißt, auch Business-Coachings können darunterfallen.

Der BGH grenzt Coaching nicht mehr von Unterricht ab. Wenn Wissen für viele gleich vermittelt wird – wie in einem Kurs – dann ist das ein Bildungsangebot. Dabei kommt es nicht darauf an, ob du als Coach auch individuelle Fragen beantwortest.

Beispiel: Du erklärst in einem Call zehn Schritte zur Neukundengewinnung. Danach können Teilnehmer Fragen stellen. Du überwachst, ob sie verstanden haben. Dann ist das laut BGH Unterricht – kein reines Beratungsgespräch.

2. Sind Live-Calls räumlich getrennt?

Die räumliche Trennung ist ein weiterer wichtiger Punkt im Gesetz. Früher war unklar, ob Video-Calls wirklich “getrennt” sind. Immerhin spricht man in Echtzeit miteinander – fast wie im Klassenzimmer.

Doch der BGH macht es sich einfach: Sobald ein Live-Call aufgezeichnet und später zur Verfügung gestellt wird, zählt er als Fernunterricht. Denn dann ist es keine Echtzeit-Kommunikation mehr. Die Trennung ist in dem Moment gegeben, in dem Inhalte zeitversetzt konsumiert werden.

Was bedeutet das für dich? Wenn du Gruppencalls machst und sie später in eine Mediathek stellst, kann dein Angebot unter das Gesetz fallen. Das gilt auch dann, wenn du denkst, dass du „nur“ berätst.

Stell dir vor: Du bietest ein Online-Mentoring an. Die Calls laufen live – doch du zeichnest sie auf. Teilnehmer können sie jederzeit abrufen. Dann ist das laut Gericht kein Echtzeitformat mehr. Und damit klar räumlich getrennt.

Wenn du also auf Nummer sicher gehen willst, darfst du solche Inhalte nicht aufzeichnen. Oder du brauchst eine Zulassung.

3. Wann liegt eine Lernerfolgskontrolle vor?

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Frage nach der Kontrolle des Lernerfolgs. Auch hier ist der BGH sehr klar: Schon eine einzige Kontrolle reicht aus. Und sogar die Möglichkeit, Fragen zu stellen, kann als Kontrolle zählen.

Das klingt harmlos, hat aber große Wirkung. Denn die meisten Coachingprogramme bieten irgendeine Form von Feedback oder Q&A. Damit erfüllen sie bereits dieses Kriterium.

Beispiel: Du hast ein Zoom-Meeting. Teilnehmer dürfen Fragen stellen. Das reicht aus, um als Lernerfolgskontrolle zu gelten. Oder du gibst Hausaufgaben auf und schaust sie durch. Auch das zählt.

Der BGH betont: Es reicht, wenn du erkennst, ob der Teilnehmer etwas verstanden hat. Du brauchst kein Prüfungsformat. Schon der einfache Austausch ist ein Anzeichen für Kontrolle.

Für dich heißt das: Wenn du den Lernerfolg überhaupt beobachtest, bist du im Bereich des FernUSG. Willst du das vermeiden, musst du jede Form von Kontrolle weglassen – auch wenn das didaktisch nicht sinnvoll ist.

Gilt das FernUSG auch für B2B-Verträge?

Jetzt wird es richtig spannend. Denn der BGH hat ausdrücklich gesagt: Ja, das Gesetz gilt auch für Verträge zwischen Unternehmern. Das ist neu – und für viele Anbieter ein echter Schock.

Bisher dachte man, der Verbraucherschutz gilt nur für Privatpersonen. Aber laut Gericht ist das nicht so. Jeder, der einen Fernunterrichtsvertrag abschließt – egal ob privat oder gewerblich – fällt unter das Gesetz.

Das bedeutet: Auch große Firmen wie Siemens könnten theoretisch Geld zurückverlangen, wenn sie ein E-Learning gebucht haben, das keine Zulassung hatte. Das klingt verrückt, ist aber nun Recht.

Der BGH sagt: Es spielt keine Rolle, warum jemand einen Kurs bucht. Entscheidend ist, was vermittelt wird – und wie. Ob der Teilnehmer eine Privatperson oder ein Unternehmer ist, ist egal.

Das macht die Sache schwierig. Denn im B2B-Geschäft galt bisher: Verträge sind bindend. Doch hier kann plötzlich ein Vertrag unwirksam sein, nur weil keine Zulassung vorlag. Und das kann teuer werden.

Welche Auswege hast du als Anbieter?

Wenn dein Angebot unter das FernUSG fällt, hast du vier Möglichkeiten:

  • Du bietest deinen Kurs vor Ort an – also im Klassenzimmer oder Seminarraum
  • Du nutzt reine Live-Calls, ohne Aufzeichnung und ohne Lernerfolgskontrolle
  • Du überwachst den Lernerfolg überhaupt nicht – keine Fragen, keine Rückmeldungen
  • Du lässt dein Programm bei der ZFU zertifizieren.

Jede dieser Lösungen hat Vor- und Nachteile. Der Präsenzkurs ist teuer und schwer zu organisieren. Reine Live-Calls sind unsicher – denn der BGH hat noch nicht entschieden, ob das reicht. Keine Kontrolle bedeutet schlechteres Lernen. Und die Zulassung ist teuer.

Du musst also abwägen. Je wertvoller dein Angebot ist, desto eher lohnt sich die Zulassung. Gerade bei hochpreisigen Programmen macht es Sinn, rechtlich auf Nummer sicher zu gehen.

Muss der Teilnehmer Wertersatz leisten?

Zum Schluss geht es noch um das liebe Geld. Was passiert, wenn jemand das Coaching rückabwickelt? Muss er dann etwas zurückzahlen, weil er ja trotzdem etwas gelernt hat?

Grundsätzlich ist ein Wertersatzanspruch des Anbieters gegen den Teilnehmer nach § 818 BGB möglich. Das klappt aber nur, wenn du als Anbieter beweisen kannst, dass dein Angebot einen Wert hatte. Dafür musst du zeigen, welchen Betrag der Teilnehmer sonst für eine gleichwertige Leistung bezahlt hätte.

Im entschiedenen Fall hat der Anbieter das nicht geschafft. Deshalb musste er das komplette Geld zurückzahlen – ohne Wertersatz.

Wenn du also Geld zurückzahlen musst, ist es wichtig, gute Dokumentation zu haben. Du solltest zeigen können, wie viel dein Coaching wert war. Dazu brauchst du Vergleichsangebote, Rechnungen, Marktpreise.

Denn nur dann kannst du überhaupt Wertersatz verlangen. Ansonsten gehst du leer aus. Deshalb lohnt es sich, von Anfang an sauber zu dokumentieren, was du machst und welchen Wert es hat.

Was ist jetzt als Anbieter zu tun?

Anbieter müssen jetzt dringend ihre Geschäftsmodelle und die zugrundeliegenden Verträge überprüfen und zudem in Erwägung ziehen, nicht doch für die Zukunft die ZFU-Zulassung zu beantragen.

Wenn du Unterstützung benötigst, melde dich hier zu einer Erstberatung:

.

Häufige Fragen: Die Große FAQ zum BGH-Urteil

1. Worum geht es im BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 zum Fernunterricht?

In dem Urteil entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über einen teuren Online-Coachingvertrag, bei dem ein Teilnehmer sein Geld zurückforderte. Der Vertrag betraf ein 9-monatiges Online-Business-Mentoring für rund 47.600 € mit Videos, Live-Calls und Betreuung. Der Teilnehmer kündigte vorzeitig und verlangte die bereits gezahlten 23.800 € zurück – der Anbieter verweigerte die Rückzahlung. Der BGH bestätigte schließlich das Urteil des OLG Stuttgart: Der Vertrag ist nichtig, der Teilnehmer erhält sein Geld zurück und muss nichts weiter bezahlen. Das Urteil sorgt in der Coaching-Branche für große Unruhe.

2. Was ist das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)?

Das Fernunterrichtsschutzgesetz ist ein deutsches Gesetz, das Teilnehmer an Fernunterricht vor unseriösen Angeboten schützt. Es schreibt vor, dass bestimmte Fernlernangebote staatlich zugelassen werden müssen. Zuständig ist die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Ohne diese Zulassung sind solche Verträge ungültig.

3. Warum war das FernUSG in diesem Fall entscheidend?

Weil das Coachingprogramm alle Merkmale von Fernunterricht erfüllt hat. Der Anbieter hatte keine ZFU-Zulassung, deshalb war der Vertrag laut Gesetz ungültig. Der Teilnehmer durfte das bereits gezahlte Geld zurückfordern.

4. Was hat der BGH genau entschieden?

Der BGH entschied, dass der Coachingvertrag alle Voraussetzungen eines Fernunterrichts erfüllt und ohne Zulassung daher nichtig ist. Der Teilnehmer bekommt sein Geld zurück, der Anbieter darf kein Honorar verlangen.

5. Warum wurde der Vertrag für nichtig erklärt?

Weil dem Anbieter die gesetzlich vorgeschriebene Zulassung nach dem FernUSG fehlte. Ohne diese Zulassung ist ein Vertrag rechtlich ungültig – unabhängig davon, ob beide Parteien ihn freiwillig geschlossen haben.

6. Wann liegt Fernunterricht vor?

Fernunterricht liegt vor, wenn gegen Bezahlung Wissen oder Fähigkeiten vermittelt werden, der Unterricht überwiegend online oder ohne direkten Kontakt stattfindet und der Anbieter den Lernerfolg der Teilnehmer überprüft oder Rückfragen erlaubt.

7. Zählt Coaching auch als Wissensvermittlung?

Ja. Der BGH sagt, dass jede Form von Wissens- oder Fähigkeitsvermittlung zählt – auch Coaching oder Mentoring zu unternehmerischen Themen wie Marketing, Vertrieb oder Organisation.

8. Spielt es eine Rolle, wie der Kurs genannt wird?

Unter Umständen ja. Entscheidend ist zwar der Inhalt. Wenn aber ein Kurs “Studium” genannt wird bzw. der Anbieter sich “Akademie” nennt, kann das dazu führen, dass der Kunde automatisch schon eine Lernerfolgskontrolle vertraglich erwarten kann – egal ob eine solche vertraglich explizit vereinbart wird oder nicht.

9. Was bedeutet „räumlich getrennt“?

Das heißt, dass Lehrer und Teilnehmer sich nicht am selben Ort befinden. Bei Onlinekursen ist diese Trennung normalerweise gegeben, besonders wenn Inhalte zeitversetzt abrufbar sind.

10. Gilt Online-Unterricht als räumlich getrennt?

Sobald der Unterricht über das Internet stattfindet und Teilnehmer sowie Anbieter sich nicht im selben Raum befinden, liegt möglicherweise eine “räumliche Trennung” nach § 1 FernUSG vor. Final hat der BGH hierzu noch nicht entschieden.

11. Was ist mit Live-Videokonferenzen?

Live-Videokonferenzen gelten nur dann nicht als Fernunterricht, wenn sie ausschließlich live und ohne Aufzeichnung stattfinden. Werden sie aufgenommen und später bereitgestellt, zählt das als Fernunterricht. Allerdings hat der BGH diese Frage noch nicht in seinem Urteil final entschieden.

12. Warum sind aufgezeichnete Live-Calls problematisch?

Weil durch die Aufzeichnung ein asynchrones Angebot entsteht. Teilnehmer können sich Inhalte später anschauen, was laut BGH als „Fernunterricht“ zählt – auch wenn es ursprünglich live war.

13. Was ist mit Lernerfolgskontrolle gemeint?

Damit ist gemeint, dass der Anbieter prüft, ob Teilnehmer den Inhalt verstanden haben – z. B. durch Fragen, Aufgaben oder Feedback. Auch einfache Fragemöglichkeiten zählen dazu.

14. Reicht eine einzige Fragemöglichkeit?

Ja. Schon die Möglichkeit, Fragen zu stellen, gilt als Überwachung des Lernerfolgs. Es muss keine Prüfung oder Bewertung stattfinden.

15. Gilt das FernUSG nur für Verbraucher?

Nein. Der BGH hat entschieden, dass auch Verträge mit Unternehmern oder Selbstständigen unter das FernUSG fallen, wenn alle Kriterien erfüllt sind.

16. Was bedeutet das für B2B-Coachings?

Auch wenn ein Coaching gezielt an Unternehmer gerichtet ist, kann es dem FernUSG unterliegen. Die bisherige Annahme, das Gesetz betreffe nur Verbraucher, ist damit überholt.

17. Können auch Firmen ihr Geld zurückverlangen?

Ja. Wenn ein Kurs keine Zulassung hat, können auch Unternehmen den Vertrag als nichtig erklären und gezahltes Geld zurückverlangen.

18. Was passiert, wenn ein Kurs keine ZFU-Zulassung hat?

Dann ist der Vertrag ungültig. Der Anbieter darf kein Geld behalten oder fordern. Teilnehmer haben Anspruch auf Rückzahlung.

19. Was bedeutet „nichtig“?

Ein nichtiger Vertrag ist so, als hätte es ihn nie gegeben. Er entfaltet keine rechtliche Wirkung. Beide Seiten müssen erhaltene Leistungen zurückgeben.

20. Kann ich gezahltes Geld zurückverlangen?

Ja. Wenn ein Vertrag wegen fehlender Zulassung nichtig ist, dürfen Teilnehmer bereits gezahltes Geld vollständig zurückfordern.

21. Muss ich für bereits erhaltene Inhalte etwas bezahlen?

In der Regel nicht. Nur wenn der Anbieter konkret nachweisen kann, dass der Teilnehmer einen geldwerten Vorteil erhalten hat, könnte ausnahmsweise ein Wertersatz geschuldet sein.

22. Was ist ein Wertersatz?

Wertersatz bedeutet, dass man für den Wert der erhaltenen Leistung etwas zahlen muss – aber nur, wenn der Anbieter nachweisen kann, dass man dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil hatte. Im konkreten Fall konnte der Anbieter das nicht nachweisen.

23. Wie wahrscheinlich ist ein Wertersatzanspruch?

Die Anforderungen sind hoch. Der Anbieter muss belegen, dass der Teilnehmer sonst jemand anderen dafür beauftragt hätte – mit konkretem Preisvergleich.

24. Hatte der Anbieter im BGH-Fall Wertersatz bekommen?

Nein. Der Anbieter konnte keinen konkreten wirtschaftlichen Vorteil nachweisen. Deshalb musste er das gesamte Geld zurückzahlen und erhielt keinen Wertersatz.

25. Was kann ich als Anbieter jetzt tun?

Du solltest prüfen, ob Dein Angebot unter das FernUSG fällt. Falls ja, gibt es vier Möglichkeiten: 1) Zulassung beantragen, 2) das Angebot in Präsenz umstellen, 3) rein live ohne Aufzeichnung und Lernkontrolle arbeiten oder 4) auf Feedback und Fragemöglichkeiten komplett verzichten.

26. Kann ich Coaching legal ohne ZFU-Zulassung anbieten?

Ja, aber nur wenn Ihr Angebot nicht alle Merkmale des Fernunterrichts erfüllt. Das ist meist nur möglich, wenn Sie auf Fragemöglichkeiten und Aufzeichnungen verzichten und alles live machen.

27. Was kostet eine ZFU-Zulassung?

Die Gebühr beträgt in der Regel etwa 150 % des Kurspreises. Bei einem Kurspreis von 10.000 € wären das rund 15.000 € für die Zulassung. Dazu kommt der Aufwand für Unterlagen und Prüfverfahren.

28. Wie lange dauert die Zulassung?

Die ZFU kann bis zu 3 Monate für die Prüfung benötigen. Die Bearbeitungszeit hängt vom Umfang und der Qualität der eingereichten Unterlagen ab.

29. Was passiert, wenn ich das Urteil ignoriere?

Dann riskieren Sie, dass Teilnehmer ihre Zahlungen rückfordern. Auch spätere Klagen können hohe Rückzahlungen zur Folge haben. Es droht erheblicher finanzieller Schaden.

30. Wird sich das FernUSG bald ändern?

Eventuell. Eine Reform ist politisch angekündigt, aber bisher gibt es keine konkreten Gesetzesänderungen. Bis dahin gilt die aktuelle Rechtsprechung und sollte beachtet werden.

31. Gilt das FernUSG für mich, wenn ich als Anbieter im Ausland (z. B. Dubai) sitze?

Eventuell. Zumindest gegenüber Verbrauchern als Kunden würden Gerichte das FernUSG als zwingende Verbraucherschutznorm anwenden. Allerdings mal unter uns: Hast du eine Vorstellung davon, wie aufwändig und schwierig es ist, ein in Deutschland erstrittenes Urteil in Dubai zu vollstrecken? (Vorsicht: dann sollte aber wirklich kein Asset mehr in Deutschland vorhanden sein).

.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


Seite erstellt von Dr. Max Greger am 18. Juli 2025 (zuletzt aktualisiert: 24. Juli 2025)