Das Fernunterrichtsschutzgesetz steht vor einer grundlegenden Änderung. Der Referentenentwurf vom 17. August 2026 plant nicht nur kleine Korrekturen. Er sieht vielmehr das Ende des bisherigen FernUSG vor – und langfristig auch der ZFU. Besonders wichtig ist das für Anbieter von Online-Coachings, digitalen Kursen und anderen Weiterbildungen.
1. Warum das FernUSG für Online-Anbieter bisher so gefährlich ist
Das FernUSG stammt aus einer Zeit lange vor Zoom, Videokursen und digitalen Lernplattformen. Das Gesetz trat bereits 1977 in Kraft. Damals dachte der Gesetzgeber vor allem an klassische Fernkurse mit Unterlagen per Post. Die heutige Bildungswelt sieht völlig anders aus.
Trotzdem gilt das Gesetz noch immer für moderne Angebote. Das kann auch Online-Coachings betreffen. Entscheidend sind bisher mehrere gesetzliche Merkmale. Dazu gehören eine entgeltliche Wissensvermittlung, eine überwiegende räumliche Trennung und eine Form der Lernerfolgskontrolle.
Gerade diese Merkmale sorgen für Streit. Bei einem modernen Coaching greifen oft mehrere Elemente ineinander. Du stellst Videos bereit. Du führst Live-Calls durch. Du beantwortest Fragen. Vielleicht prüfst du Aufgaben oder besprichst Ergebnisse.
Dann stellt sich schnell die Frage nach einer Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht, kurz ZFU. Fehlt eine erforderliche Zulassung, droht nach bisherigem Recht eine harte Folge. Der Vertrag kann nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sein.
Der Referentenentwurf beschreibt dieses Problem selbst sehr deutlich. Er weist darauf hin, dass zahlreiche Angebote nach der Rechtsprechung wohl eine Zulassung brauchen, aber keine besitzen. Außerdem nennt der Entwurf ausdrücklich die wirtschaftlichen Folgen: Nicht zugelassene Verträge können nichtig sein und Teilnehmer können ihr Geld zurückfordern.
Damit geht es nicht nur um eine Verwaltungsformalität. Es geht direkt um deinen Vergütungsanspruch. Bei hochpreisigen Coaching-Programmen können schnell fünfstellige Beträge im Raum stehen.
2. Der Referentenentwurf soll die ZFU-Zulassung abschaffen
Der Referentenentwurf wählt eine sehr klare Lösung. Er will das bisherige Sonderrecht weitgehend beseitigen. Die §§ 1 bis 26 FernUSG sollen gestrichen werden. Damit verschwinden auch die zentralen Vorschriften über die Zulassung und die Nichtigkeit.
Der Entwurf verfolgt damit keinen kleinen Umbau. Er ändert das gesamte System. Eine ZFU-Zulassung soll künftig keine Voraussetzung mehr für einen wirksamen Vertrag sein. Für Anbieter bedeutet das eine erhebliche Erleichterung. Du musst bei neuen Angeboten nicht mehr dieselbe Prüfung wie heute durchführen. Auch ein langes Zulassungsverfahren soll künftig entfallen.
Die Regierung erwartet dadurch weniger Kosten und weniger Verwaltungsaufwand. Gerade kleinere Anbieter sollen davon profitieren. Auch digitale Geschäftsmodelle sollen schneller auf neue Entwicklungen reagieren können.
Das Bundesministerium beschreibt dieselbe Zielrichtung auf seiner offiziellen Website. Dort nennt das Ministerium ausdrücklich die Abschaffung des Zulassungsverfahrens und ein Übergangsverfahren für ein Jahr.
3. Ab wann soll die neue Rechtslage gelten?
Der Entwurf soll grundsätzlich am 1. Juli 2027 in Kraft treten.
Bis einschließlich 30. Juni 2027 gilt damit nach dem derzeitigen Entwurf weiterhin das bisherige System. Die Zulassungspflicht verschwindet also nicht schon mit der Veröffentlichung des Entwurfs. Auch die politische Ankündigung ändert an der aktuellen Rechtslage nichts.
Ein Vertrag aus September 2026 fällt also nicht automatisch unter die geplanten neuen Regeln. Dasselbe gilt für einen Vertrag aus Juni 2027.
Du solltest deshalb nicht davon ausgehen, dass das angekündigte Ende des FernUSG bereits heute jedes Risiko beseitigt. Solange das geltende Gesetz besteht, bleibt seine Rechtsfolge relevant.
Für einen ab dem 1. Juli 2027 dann neu geschlossenen Vertrag soll die fehlende ZFU-Zulassung keinen Nichtigkeitsgrund mehr bilden. Das ergibt sich daraus, dass die betreffenden Vorschriften gestrichen werden.
Der Entwurf plant zusätzlich eine Übergangsphase. Das FernUSG soll formal erst mit Ablauf des 30. Juni 2028 vollständig außer Kraft treten. Diese Übergangsphase dient jedoch vor allem anderen Rechtsgebieten. Dort kann ein Nachweis über einen bisher zulassungspflichtigen Lehrgang weiterhin eine Rolle spielen. Für diesen Zweck sieht der Entwurf eine behördliche Bescheinigung vor.
4. Was geschieht mit bereits geschlossenen Verträgen?
Hier liegt die wohl spannendste Frage des gesamten Entwurfs. Stell dir vor, du hast im Oktober 2026 ein Online-Coaching verkauft. Der Vertrag erfüllt alle Voraussetzungen des FernUSG. Eine erforderliche ZFU-Zulassung fehlt. Nach geltendem Recht kann dieser Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sein. Was passiert dann am 1. Juli 2027?
Nach der derzeitigen Fassung des Entwurfs spricht sehr viel gegen eine automatische Heilung. Der Entwurf enthält keine ausdrückliche Regel dafür. Er sagt nicht, dass früher nichtige Verträge ab dem 1. Juli 2027 wirksam werden.
Das ist rechtlich wichtig. Die Wirksamkeit eines Vertrags richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage beim Vertragsschluss. Ist ein Vertrag bereits bei Abschluss nichtig, fehlt von Anfang an ein wirksames Rechtsgeschäft.
Die spätere Abschaffung des Nichtigkeitsgrundes lässt einen solchen Vertrag daher nicht ohne Weiteres wieder aufleben. Dafür wäre eine besondere gesetzliche Regel denkbar. Genau eine solche Regel fehlt im Referentenentwurf.
5. Können Kunden nach der Abschaffung weiterhin Geld zurückfordern?
Auch diese Frage ist für Anbieter besonders wichtig. Nehmen wir ein einfaches Beispiel. Ein Kunde bucht im Jahr 2026 ein Coaching für 12.000 Euro. Er bezahlt den gesamten Preis.
Im Jahr 2028 verlangt er sein Geld zurück. Er beruft sich auf § 7 Abs. 1 FernUSG. Das Gesetz gilt dann in seiner bisherigen Form nicht mehr.
Trotzdem kann der frühere Nichtigkeitsgrund weiterhin entscheidend sein. Denn der Vertrag entstand während der Geltung des alten Rechts. War er damals nichtig, kann daraus ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch folgen.
Der Referentenentwurf ordnet keinen Wegfall solcher bereits entstandenen Ansprüche an. Er erklärt auch nicht, dass Teilnehmer nach dem Stichtag keine Rückzahlung mehr verlangen dürfen.
Das passt mit der eigenen Problembeschreibung des Entwurfs zusammen. Dort nennt die Bundesregierung gerade die heutige Rückforderungsgefahr als Belastung für Anbieter. Der Entwurf sagt ausdrücklich, dass Verträge ohne erforderliche Zulassung nichtig sein können und Teilnehmer ihr Geld zurückfordern können.
Der Gesetzgeber will diese Gefahr für die Zukunft beseitigen. Für bereits abgeschlossene Verträge fehlt bisher aber eine vergleichbare Regel.
Deshalb kann die aktuelle FernUSG-Rechtsprechung noch lange nachwirken. Das gilt besonders für Verträge aus den Jahren vor dem geplanten Stichtag.
Auch laufende Gerichtsverfahren dürften daher nicht allein wegen der Gesetzesänderung ihren Gegenstand verlieren. Das Gericht muss weiterhin prüfen, welches Recht für den Vertragsschluss galt.
Für Anbieter ist diese Trennung entscheidend. Das Ende der Zulassungspflicht bedeutet nicht automatisch das Ende aller Rückforderungsfälle.
6. Fazit
Das bisherige Zulassungssystem soll verschwinden. Damit fällt auch einer der wichtigsten Nichtigkeitsgründe im deutschen Coaching-Recht für künftige Verträge weg.
Für neue Verträge ab dem geplanten Stichtag wäre das eine erhebliche Entlastung. Die schwierige Prüfung der ZFU-Pflicht verliert dann ihren heutigen Stellenwert.
Bis dahin bleibt das geltende FernUSG aber relevant. Der Referentenentwurf allein ändert noch keine bestehenden Verträge. Auch eine politische Einigung ersetzt kein in Kraft getretenes Gesetz.
Damit bleibt eine klare Trennlinie wichtig. Ein Vertrag vor dem Stichtag kann weiterhin dem alten Recht unterliegen. Ein Neuvertrag nach dem Stichtag soll dagegen ohne ZFU-Zulassung möglich sein. Auch Rückforderungsansprüche aus alten Verträgen verschwinden nach dem aktuellen Entwurf nicht automatisch. Dasselbe gilt für bereits laufende Gerichtsverfahren.
Für Anbieter lohnt sich daher eine Bestandsaufnahme. Prüfe, wann du deine Verträge geschlossen hast. Prüfe außerdem, welche Leistungen der jeweilige Vertrag vorsieht. Entscheidend bleibt bei Altverträgen die konkrete rechtliche Einordnung des jeweiligen Angebots.
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