Memes auf Social Media sind längst ein fester Bestandteil der digitalen Kommunikation – auch solche, die sich bekannter Comic-Figuren wie “Conni” bedienen, oft kombiniert mit gesellschaftskritischen oder satirischen Aussagen. Doch darfst du solche Bilder ohne Erlaubnis des Rechteinhabers erstellen und verbreiten?
Der Carlsen-Verlag sagt in einer Stellungnahme (Juni 2025), die Memes sind nicht “genehmigt”. Die Antwort liefert § 51a UrhG – die sogenannte Pastiche-Schranke.
Was bedeutet „Pastiche“ wirklich?
§ 51a UrhG ist eine Schranke des Urheberrechts. Diese Vorschrift erlaubt die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke „zur Schaffung eines eigenständigen Werks in der Art eines Pastiches“. Doch was ist ein Pastiche genau?
Ein Pastiche ist eine stilistische oder inhaltliche Annäherung an ein bestehendes Werk, die sich künstlerisch mit dem Original auseinandersetzt, ohne es bloß zu kopieren. Anders als eine Parodie oder Karikatur muss ein Pastiche nicht zwingend humorvoll oder verspottend sein. Entscheidend ist, dass ein neues Werk mit eigenständigem Gehalt entsteht, das sich in erkennbarer Weise auf das Original bezieht, aber eine neue Aussage oder Funktion verfolgt.
Im Fall von Conni-Memes, in denen etwa gesellschaftspolitische Aussagen durch den bekannten Stil der Kinderbuchfigur ironisiert oder kontextualisiert werden, kann genau das der Fall sein. Die Verwendung erfolgt nicht zur bloßen Illustration, sondern zur kritischen oder kulturellen Neudeutung – und das ist rechtlich relevant.
Kommerzieller Zweck zwingend rechtswidrig? (3-Stufen-Test)
Häufig wird angenommen, dass eine kommerzielle Nutzung – etwa in Form von Werbung auf Unternehmens-Kanälen auf Social Media Plattformen – automatisch die Schranke des § 51a UrhG ausschließt.
Das stimmt aber nicht! Zwar spielt der kommerzielle Zweck eine Rolle bei der Interessenabwägung (dazu gleich), aber schließt die Schranke nicht per se aus.
Damit die Schranke greift, muss zusätzlich der sogenannte Drei-Stufen-Test erfüllt sein, der sich aus Art. 9 Abs. 2 RBÜ (Revidierte Berner Übereinkunft von 1967) ergibt:
1. Sonderfall
Die Nutzung muss ein Sonderfall sein – nicht jede Bearbeitung ist zulässig. Es geht hier um die Parodie eines bestimmten Kunstwerkes, womit ein solcher Sonderfall gegeben ist.
2. Keine Beeinträchtigung der normalen Werknutzung
Hierzu sagt die Rechtsprechung u .a. in der Entscheidung „Ottifanten in the City“ (OLG Hamburg, Urteil vom 10.06.2021 – 5 U 80/20), dass eine Beeinträchtigung der normalen Verwertung des Werks nur dann anzunehmen, wenn die fragliche Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt. Ganz anders ist es aber bei den typischen Conni-Memes auf Social Media: Diese werden gerade nicht als gedrucktes Buch vertrieben sondern werden im Regelfall als User Generated Content auf Social Media Plattformen veröffentlicht. Das ist eine völlig andere Verwertungsstufe.
3. Keine unzumutbare Beeinträchtigung der berechtigten Interessen
Die Schranke kann auch daran scheitern, dass durch die als Pastiche anzusehenden Veränderungen des Werkes außerhalb des Urheberrechts liegende Rechte Dritter verletzt werden und der Urheber ein berechtigtes Interesse daran hat, dass sein Werk nicht mit einer solchen Rechtsverletzung in Verbindung gebracht wird.
Klassische Beispiele für solche Beeinträchtigungen:
- links-/rechtsradikale Inhalte
- rassistische Inhalte
- menschenverachtende Inhalte
Erhält der Urheber bei Memes einen finanziellen Ausgleich?
Eine wichtige (auch moralische) Frage ist, ob der Urheber oder Rechteinhaber eine Vergütung erhält, wenn ein Werk im Rahmen der Schranke nach § 51a UrhG genutzt wird.
Zunächst nein, wenn wir uns den Wortlaut des § 51a UrhG ansehen. Diese Schranke sieht ausdrücklich keine Vergütung des Rechteinhabers vor. Jedenfalls nicht vom Meme-Ersteller selbst. Aber es gibt eine wichtige Ausnahme.
§ 5 UrhDaG regelt eine Pauschalvergütung durch Plattformen wie z. B. YouTube, Facebook oder Instagram. Danach gilt, dass Online-Plattformen eine angemessene Vergütung zahlen müssen, auch wenn Inhalte im Rahmen einer gesetzlichen Schranke hochgeladen werden, z. B. als Parodie, Karikatur oder Pastiche (§ 5 UrhDaG Abs. 1).
Was heißt das genau?
- Du als Meme-Ersteller musst keine Vergütung leisten.
- Die Plattform auf der du das Meme veröffentlichst, ist unter Umständen verpflichtet, pauschale Zahlungen an Verwertungsgesellschaften zu leisten.
- Diese Vergütung fließt nicht für jedes einzelne Meme an Rechteinhaber, sondern als Kollektivvergütung, etwa über GEMA oder VG Bild-Kunst.
Fazit
Wenn du Comic-Helden wie Conni in einem Meme kontextuell umdeutest, ironisierst oder kreativ neu zusammensetzt, kann die Nutzung durch § 51a UrhG gedeckt sein – auch bei kommerziellem Einsatz, sofern der Drei-Stufen-Test erfüllt ist.
Wenn du solche Inhalte planst oder bereits nutzt, lohnt sich dennoch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall. Die urheberrechtliche Grauzone ist schmal – aber mit dem richtigen Know-how auch rechtlich sicher zu betreten.
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