Ein weiblicher Business-Coach freut sich über das Versäumnisurteil des BGH vom 12. Februar 2026 zum FernUSG.Worum es in dem Urteil ging

Der Bundesgerichtshof hatte im Versäumnisurteil vom 12.2.2026 (Az. III ZR 73/25) über ein hochpreisiges Online-Coaching zu entscheiden. Die Teilnehmerin zahlte rund 16.000 Euro für ein Mentoring-Programm, das sie beim Aufbau eines eigenen Online-Business unterstützen sollte. Bestandteil waren Videos, Workbooks, regelmäßige Live-Calls sowie eine persönliche Begleitung durch mehrere Expertinnen.

Diese Unterstützung ging über reine Theorie hinaus. Die Teilnehmerin erhielt konkrete Hilfe bei Positionierung, Markenaufbau und Marketing. Sie setzte Inhalte direkt um und arbeitete an ihrem eigenen Geschäftsmodell.

Nach Abschluss verlangte sie die gezahlte Vergütung zurück. Sie berief sich auf die Nichtigkeit des Vertrags nach § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz. Dieses greift bei Fernunterricht ohne staatliche Zulassung nach § 12 FernUSG. Eine solche Zulassung lag hier nicht vor.

Die zentrale Frage war daher, wie das Programm rechtlich einzuordnen ist. Handelte es sich um Wissensvermittlung oder um individuelle Unterstützung?

Was der BGH inhaltlich feststellt

Der BGH stellt klar, dass allein der tatsächliche Vertragsinhalt maßgeblich ist. Bezeichnungen wie „Coaching“ oder „Mentoring“ haben keine rechtliche Bedeutung. Entscheidend ist, welche Leistung den Vertrag prägt.

Er fordert eine Gesamtbetrachtung. Einzelne Elemente wie Videos oder persönliche Gespräche reichen nicht aus. Vielmehr kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt liegt.

Die Annahme, dass bereits eine Anleitung oder Beratung automatisch eine Wissensvermittlung darstellt, sei „zu unspezifisch“.

Damit verpflichtet er die Gerichte zu einer differenzierten Prüfung im Einzelfall.

Wichtig: Es kommt allein auf den Vertragsinhalt an – nicht auf das, was dann später tatsächlich zwischen den Parteien stattfindet.

Wissensvermittlung und individuelle Problemlösung

So grenzt der BGH ab:

  • Wissensvermittlung liegt vor, wenn strukturierte Inhalte im Mittelpunkt stehen. Du sollst systematisch lernen und Kenntnisse aufbauen. Typisch sind feste Module, Lehrinhalte und ein klarer Lernprozess.
  • individuelle Problemlösung: Hier arbeitet der Anbieter konkret an deiner Situation. Der Fokus liegt auf Umsetzung und persönlicher Entwicklung.

Entscheidend ist stets der Schwerpunkt des Programms.

(Freilich kommt es zusätzlich noch darauf an, ob eine mindestens überwiegende „räumliche Trennung“ bei einer unterstellten Wissensvermittlung vorliegt. Diese war im vorliegenden Fall aber nicht Streitstoff)

Warum das rechtlich entscheidend ist

Die Einordnung hat erhebliche rechtliche Folgen. Liegt ein Fernunterrichtsvertrag vor, benötigt der Anbieter eine staatliche Zulassung. Fehlt diese, ist der Vertrag regelmäßig unwirksam.

Liegt hingegen nur individuelle Beratung vor, bleibt der Vertrag wirksam. Ein Rückzahlungsanspruch besteht dann in der Regel nicht.

Der BGH klärt damit die Anforderungen an die rechtliche Prüfung solcher Angebote weiter und hilft Coaches dabei, wie sie ihre Verträge und Programme konkret gestalten müssen.

Folgen für Coaches und andere Anbieter (E-Learning etc.)

Für Anbieter hat das Urteil eine positive Auswirkung: Sie können nun ihre Programme noch klarer strukturieren und transparent im Vertrag darstellen.

Das Urteil ergänzt insofern das kurz zuvor ergangene Urteil des BGH vom 5.2.2026 (III ZR 74/25). Dort hat der BGH fulminant zugunsten der Coaches entschieden, dass Echtzeit-Videokonferenzen wie Direktunterricht zu werten sind, also nicht räumlich getrennt sind.

Kunden, im Regelfall durch auf Rückforderungen spezialisierte Kanzleien vertreten, können sich nicht mehr einfach darauf berufen, dass ja auch bei der persönlichen Beratung (z. B. im 1:1 Coaching) auch eine Wissensvermittlung erfolgt.

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Seite erstellt von Dr. Max Greger am 19. März 2026 (zuletzt aktualisiert: 19. März 2026)