Stell dir vor, du entwickelst ein eigenes Sprachmodell und nennst es beispielsweise “XY-GPT”. Jetzt kommt eine Abmahnung von OpenAI ins Haus. Der Vorwurf: “GPT” soll markenrechtlich geschützt sein. Durch die Nutzung des Zeichens in deinem Produkt würdest du die fremden Markenrechte verletzen.
1. Was bedeutet “GPT” eigentlich?
GPT bedeutet im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz “generative pre-trained transformer”. Diesen Begriff hat zwar das für sein ChatGPT bekannte US-amerikanische Unternehmen OpenAI etabliert (vermutlich um 2018). Mittlerweile wird dieser Begriff allerdings im Kontext Künstliche Intelligenz weltweit als Gattungsbegriff beschreibend benutzt. Und ein beschreibendes Zeichen ist als Marke nicht eintragungs- und schutzfähig. Das gilt in allen Markenordnungen dieser Erde.
2. Gibt es überhaupt eine “GPT”-Marke?
Insbesondere OpenAI hat versucht, den Begriff “GPT” als Marke anzumelden und einzutragen.
So hat OpenAI beispielsweise eine Unionsmarke “GPT” (Aktenzeichen: 018836652) angemeldet. Diese Marke hatte das Markenamt für die Klassen 9 und 42 (grob: Software bzw. Software-/IT-Services) ursprünglich auch eingetragen.
Allerdings hat nun ein anderes Unternehmen eine Löschung wegen fehlender Unterscheidungskraft beantragt. Dieses löschungsverfahren ist derzeit anhängig. Genauso steht es um zahlreiche weitere “GPT”-Marken von OpenAI, z. B.
- “GPT-4”
- “GPT-5”
Noch keine Löschungsanträge sind zwar für die Marken “GPT-6” und “GPT-7” im Register ersichtlich. Diese könnten aber ebenfalls nachfolgen.
3. Wie wird das Markenamt entscheiden?
Eine genaue Prognose ist nicht möglich. Ich vermute aber, dass das EUIPO die eingetragenen Marke letztlich wieder löschen wird.
Als Anhaltspunkt können wir einen Blick in die USA wagen. Das dortige Markenamt USPTO hat die dort angemeldete US-Marke “ChatGPT” (Nr. 97733261) von OpenAI wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
Zwar hat OpenAI dort ein Rechtsmittel eingelegt (‘Appeal’). Aus den vorgenannten Gründen wegen der mittlerweile etablierten Benutzung als Gattungsbegriff dürfte aber dieses Rechtsmittel keinen Erfolg haben.
4. Hätte OpenAI etwas besser machen können?
OpenAI hätte bereits 2018 bei der Etablierung des Begriffs seine Marken anmelden können und müssen. Damals war der Begriff “GPT” noch nicht bekannt und wurde noch nicht beschreibend genutzt. Durch genügende Anstrengungen, den Markt von diesem Begriff freizuhalten (also durch Abmahnungen) wäre es dann auch nicht hinderlich geworden, wenn sich der Begriff erst nachträglich der Begriff zum Gattungsbegriff entwickelt.
Denn in solch einem Fall verliert das Markenrecht nur derjenige, der sich nicht genügend anstrengt, die Etablierung eines Gattungsbegriffs zu verhindern.
5. Kann ich “GPT” jetzt bedenkenlos nutzen?
Meine Hand lege ich natürlich nicht dafür ins Feuer. Es ist aber sehr wahrscheinlich, dass OpenAI aufgrund seiner Größe und Marktmacht einfach versucht, den Markt von anderen “GPT”-Begriffen freizuhalten, egal, ob das Ganze dann am Ende erfolgreich ist oder nicht.
Ich meine, das Risiko ist angesichts der Tendenz der Amts-Praxis vertretbar (voraussichtlich wird auch die EUIPO den Schutz für die Kennzeichnung “GPT” für die Klassen 9 und 42 wieder aberkennen).