1. Was ist der generelle Vorwurf?
Fast alle Schreiben beziehen sich auf die möglicherweise nicht DS GVO konforme Einbindung von Google Schriftarten (Google Fonts). Ohne vorherige Einwilligung des Seitenbesuchers (über ein Cookiebanner) fehlt nach Auffassung der Rechtsprechung (Landgericht München eins, Urteil vom zweiten 20.1.2022, Aktenzeichen) eine Rechtsgrundlage. Das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1f DS GVO ist danach gerade keine ausreichende Rechtsgrundlage.

2. Sind die Abmahnungen begründet?

Es kommt stark darauf an. Die derzeit massenhaft versendeten Abmahnschreiben der Kanzleien RA Kilian Lenard im Auftrag von Martin Ismail oder die Schreiben der Kanzlei RAAG/Kairis im Auftrag einer Frau Wang Yu halte ich für rechtsmissbräuchlich und unbegründet, ja sogar einen versuchten Betrug.

Der Grund: die Verstöße gegen die DS GVO werden durch automatisierte Crawler zielgerichtet gesucht und automatisch dokumentiert. Daraus wird EDV gestützt ein Schreiben erstellt. So schaffen es diese ab Maler, innerhalb von wenigen Wochen hunderttausende Schreiben zu versenden, teilweise extrem fehlerhaften Dokumentationen.

Bereits an einem Unterlassungsanspruch fehlt es deshalb, weil keine individuellen Rechte eines Menschen verletzt werden. Ein Crawler kann selbst bei fehlender Datenschutzkonformität keine Verletzung seines Selbstbestimmungsrechts verspüren. Daher scheidet sowohl ein Schmerzensgeld aus als auch ein Anspruch auf Unterlassung aufgrund der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeit rechts.

Infolgedessen besteht natürlich auch kein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS GVO oder gar Löschung von personenbezogenen Daten.

Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung können nicht verlangt werden.

Übrigens handelt es sich auch nicht um echte Abmahnungen. Diese würden erfordern, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verlangen, was hier in den mir bekannten Fällen nicht der Fall ist. Die Abmahnung muss ja darauf gerichtet sein, den Streit vorgerichtlich zu beenden. Und nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt die dem Unterlassungsanspruch zugrunde liegende Wiederholungsgefahr.

3. Wie hoch ist das Risiko für mich?

Machen wir uns nichts vor: ein theoretisches Restrisiko besteht immer. Daher ist der Inhalt dieses Textes auch keine Rechtsberatung im Einzelfall sondern nur eine ganz allgemeine Empfehlung, für die ich keine Verantwortung übernehme.

Es ist aber ziemlich wahrscheinlich, dass die beiden genannten Massen ab Maler keine gerichtlichen Maßnahmen ergreifen und auch nicht die Datenschutzbehörden einschalten. Einen derart niedrigen Betrag wie 100 € Schmerzensgeld vor Gericht einklagen würde sich nicht lohnen. Zudem müssten die ab Maler befürchten, ihre Ansprüche wegen Rechtsmissbrauchs nicht durchsetzen zu können.

Auch eine Meldung an eine Datenschutzbehörde bringt den abmahnen keinerlei finanziellen Vorteil (und genau das ist ja deren Beweggrund!)

4. Was muss ich als Websitebetreiber beachten?

Nein. Zwar betrifft die Rechtsprechung des Landgerichts München tatsächlich nur Google Fonts. Eine Übermittlung der IP-Adresse erfolgt allerdings auch bei der dynamischen Einbindung anderer Inhalte von Dritten Surfern. Hierzu zählen:
• Fotos
• CSS Dateien
• Javascript Dateien (insbesondere jQuery)
• Videos (YouTube, Vimeo
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