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Schütze dein Coaching-Business vor unberechtigten Rückforderungen

Ich helfe dir dabei, Rückforderungen aus Coaching- und E-Learning-Verträgen abzuwehren, damit dich Anwälte nicht um deinen verdienten Lohn bringen!

Klicke dazu einfach auf den Button und sichere dir ein kostenfreies Erstgespräch:

Dr. Max Greger (Fachanwalt IT-Recht / Fachanwalt Urheber- & Medienrecht)

Deshalb benötigen Coaches rechtliche Unterstützung

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ist ein rechtliches Minenfeld, das findige Anwälte nutzen, um Rückforderungen durchzusetzen – selbst wenn deine Kunden zufrieden sind.

Diese Anwälte behaupten, dein Programm müsste eine Zulassung bei der ZFU haben, sonst wäre jeder Vertrag nichtig und bereits geleistetes Geld zurückzuzahlen.

Aber: Immer mehr Gerichte  – darunter schon einige Oberlandesgerichte (OLGs) – entscheiden mittlerweile zugunsten von Coaches! Daher solltest du jetzt aktiv werden!

Als spezialisierter IT-Anwalt unterstütze ich dich bei der Abwehr solcher Ansprüche und gestalte deine Verträge und deinen Vertragsprozess so, dass du rechtlich maximal abgesichert bist. Klar, präventiv und auf Augenhöhe. Lass uns gemeinsam deine Verhandlungsposition stärken – bevor andere das Gesetz und deine eigenen Verträge gegen dich auslegen. Denn wer lässt sich schon gerne um seinen verdienten Lohn bringen?

Schon ab € 690,– zzgl. USt.

Und so funktioniert die Zusammenarbeit:

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Schritt 2

Wir sprechen über deine aktuelle Situation. Wenn es Sinn macht, erhältst du ein Angebot von mir.

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Schritt 3

Wenn du dich entschieden hast starten  wir die Zusammenarbeit unkompliziert und direkt.

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So helfe ich bereits zahlreichen Coaches

  •     Vertragsprüfung
  •     AGB-Prüfung
  •     Check der On-Site Prozesse
  •     Formulierung der Leistungsbeschreibung
  •     Abwehr von Rückforderungen
  •     Durchsetzung deiner Vergütungsansprüche
  •     Unterstützung bei Auskünften nach Art. 15 DSGVO

Vorsicht ist besser als Nachsicht!

Lass nicht zu, dass dir Anwälte dein sauer verdientes Geld wieder wegnehmen! Lass uns reden!

coaches max greger

Häufige Fragen (FAQ)

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) regelt Angebote von Fernunterricht, also Bildungsangebote, die räumlich getrennt von den Teilnehmern durchgeführt werden. Es kann relevant werden, wenn du Online-Coaching oder E-Learning-Kurse anbietest, insbesondere bei langfristigen Programmen mit vertraglichen Bindungen.

Das ist nicht immer der Fall. Eine Zulassung ist nur erforderlich, wenn deine Kurse unter das FernUSG fallen – also wenn sie systematisch auf einen Abschluss hinführen und räumlich getrennt durchgeführt werden. Viele Angebote, insbesondere Live-Coachings via Video, fallen nicht unter diese Definition.

Hier gibt es Uneinigkeit. Während einige Gerichte und Anwälte argumentieren, dass das Gesetz auch im B2B-Bereich gilt, tendieren immer mehr Oberlandesgerichte dazu, das FernUSG ausschließlich auf Verbraucher anzuwenden. Diese Entwicklung kann dir helfen, unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

Räumliche Trennung liegt laut einigen Gerichten nicht vor, wenn Teilnehmer und Coach in Echtzeit miteinander interagieren, z. B. über Videokonferenzen. Andere Gerichte legen diese Definition jedoch strenger aus. Hier kommt es auf den genauen Vertragsinhalt und die Durchführung deines Coachings an.

Rein theoretisch: Ja. Aber nur dann, wenn das FernUSG die Nichtigkeit des Vertrags gemäß § 7 FernUSG anordnet (wenn die erforderliche ZFU Zulassung fehlt). Einige Anwälte versuchen, auf Grundlage des FernUSG Rückforderungen durchzusetzen, indem sie auf formale Fehler hinweisen oder eine fehlende ZFU-Zulassung anfechten. Das gilt jedoch oft nur für Verbraucher, nicht für B2B-Kunden, und lässt sich rechtlich abwehren. Außerdem gibt es Oberlandesgerichte, die typische Coaching-Verträge gar nicht als Fernunterricht werten.

Präventive Maßnahmen sind entscheidend: Verträge sollten klar regeln, welche Elemente in Echtzeit und welche Elemente aufgezeichnet erfolgen. Somit erhöhst du deine Chancen, dass du keine Rückzahlung leisten musst. Zudem überzeugst du so die ZFU, dass du gar keine Zulassung benötigst.

Die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) prüft und genehmigt Bildungsangebote, die unter das FernUSG fallen. Wenn sie der Ansicht ist, dass dein Kurs eine Zulassung benötigt, kann sie dies überprüfen und dich auffordern, die Zulassung zu beantragen.

Wenn ein Kurs ohne die erforderliche Zulassung angeboten wird, können Teilnehmer – und in Ausnahmefällen auch B2B-Kunden – Rückforderungen geltend machen. Es drohen auch rechtliche Konsequenzen, z. B. Abmahnungen oder behördliche Auflagen.

Das ist eine völlig berechtigte Frage. Eine Zulassung bei der ZFU hat aber erhebliche Nachteile:

  • Die Zulassung kostet 150 % des Verkaufspreises des – Programms.
  • Die Zulassung wird in der Regel frühestens nach 3 Monaten erteilt
  • Ein einmal zugelassenes Programm kannst du nicht einfach nachträglich wesentlich ändern (dann bräuchtest du eine erneute Zulassung)
  • Mit einer Zulassung verpflichtet du dich automatisch dazu, ein 14-tägiges Widerrufsrecht einzuräumen, Teilzahlungen unter gewissen Umständen zu akzeptieren und softere Kündigungsmöglichkeiten zuzulassen

Wir dürfen nicht vergessen: Es handelt sich um ein Gesetz aus den 70er Jahren, dass auf heutige Online-Kurse nicht zugeschnitten ist.

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    (Alternativ erreichst du mein Büro unter der Rufnummer 089 /215253580. Noch einfacher: du buchst dir direkt einen Termin für ein kurzes Kennenlerngespräch.)